Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird teils bestätigt, teils abgeändert, so daß die Entscheidung - einschließlich der unbekämpft gebliebenen Teile - insgesamt lautet:
1) Aufgrund des zu 1 Cg 242/53 des Kreisgerichtes St. Pölten geschlossenen vollstreckbaren Vergleiches wird der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung
a) der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von S 484.688,65 (d.i. der Unterhaltsrückstand für die Zeit ab 1984 bis Jänner 1992)
b) der ab Feber 1992 am Ersten jedes Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 25 % des jeweiligen Netto(pensions)einkommens des Verpflichteten und
c) der Kosten des Exekutionsantrages von S 7.648,38
die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84, 1050 Wien, zustehenden Alterspensionsansprüche - mit den vom Erstgericht für die Bezügepfändung dargelegten Beschränkungen sowie Verboten und Aufträgen an den Drittschuldner - bewilligt.
2) Hingegen wird das weitere Exekutionsbegehren der betreibenden Partei, ihr gegen die verpflichtete Partei aufgrund des genannten Vergleiches auch die Exekution auf Bezüge des Verpflichteten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, sowie auf das monatliche Einkommen des Verpflichteten (14x jährlich) für seine Tätigkeit bei der U***** GmbH&Co KG aufgrund des von dieser gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom 30.9.1988 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes und des laufenden Unterhaltes ab Feber 1992 unter Anwendung des § 10a EO zu bewilligen, abgewiesen.
Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 7.471,80 (einschließlich S 1.245,30 Ust) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Der Verpflichtete hat sich im Scheidungsvergleich vom 27.5.1953 (zu 1 Cg 242/53 des KG St. Pölten) verpflichtet, der Betreibenden ab 1.6.1953 monatlichen Unterhalt im Ausmaß von 25 % seines jeweiligen Nettoeinkommens ausschließlich der Überstundenentlohnung, des Entgelts für besondere Leistungen und Prämien, zu bezahlen.
Am 25.2.1992 beantragte die Betreibende, ihr aufgrund dieses Vergleichs die Exekution gemäß § 10a EO durch Pfändung und Überweisung von 25 % der dem Verpflichteten gegen die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft bzw. die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten oder die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zustehenden Pensionsansprüche sowie der dem Verpflichteten gegen die "Firma Josef U***** &Co KG" insbesondere aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 30.9.1988 zustehenden Entgeltsansprüche zur Hereinbringung eines für die Zeit von 1964 bis Jänner 1992 unter Ausklammerung des Jahres 1989 bestehenden, unter Abzug der erbrachten Unterhaltsleistungen S 700.000,-- betragenden Unterhaltsrückstandes und des ab 1.2.1992 fälligen künftigen Unterhalts zu bewilligen. Die Betreibende brachte ua. vor, der Verpflichtete beziehe neben einer Alterspension ein "regelmäßiges monatliches Einkommen (14x jährlich) für seine weitere Tätigkeit für die Josef U***** &Co KG". Sie habe für das Jahr 1989 vom Verpflichteten zunächst Unterhalt in Höhe von S 45.800,-- erhalten, mit einem gerichtlichen Vergleich habe sich der Verpflichtete für 1989 zu einer Nachzahlung von S 80.000,-- verpflichtet. Daraus leuchte hervor, daß er schon lange Zeit Unterhaltsleistungen in einem wesentlich niedrigeren Ausmaß als einem Viertel seines Nettoeinkommens erbracht habe.
Das Erstgericht holte Dienstgeberauskünfte ein, erhielt von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eine Auskunft über die vom Verpflichteten dort seit Jänner 1984 bezogene Alterspension, von den beiden anderen Pensionsversicherungsanstalten hingegen Fehlmeldungen und von der "U***** GmbH&Co KG", an welcher der Verpflichtete als Gesellschafter beteiligt ist, als Drittschuldnererklärung die Übermittlung von den Verpflichteten betreffenden Einkommensteuerbescheiden bzw. Berufungsvorentscheidungen gemäß § 276 BAO für die Jahre 1984 - 1990, aus welchen im wesentlichen namhafte "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und die oben genannten Pensionsansprüche als Gesamteinkünfte des Verpflichteten und sodann die um die Lohnsteuer verminderte Einkommensteuer ersichtlich sind. Über die von der Betreibenden behaupteten regelmäßigen monatlichen (14x jährlich) Entgeltszahlungen hat sich diese Drittschuldnerin nicht erklärt.
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden zur Hereinbringung eines für die Zeit 1984 bis Jänner 1992 mit S 484.688,65 ermittelten Unterhaltsrückstandes, der ab Feber 1992 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 25 % des jeweiligen Nettoeinkommens und der mit S 7.648,38 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zustehenden Alterspension und erließ unter Hinweis auf die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen an diese Drittschuldnerin entsprechende Zahlungs- und Verfügungsverbote, sowie Aufträge. Die weiteren Begehren auf Pfändung von Pensionsbezügen des Verpflichteten bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sowie auf Pfändung des "regelmäßigen monatlichen Einkommens (14x jährlich) des Verpflichteten für seine Tätigkeit für die U***** GmbH&Co KG", wies es ab. Es erklärte weiters, über den Unterhaltsrückstand für die Zeit von 1962 - 1983 mangels verfügbarer Einkommensunterlagen des Verpflichteten bei der genannten KG "nicht entscheiden zu können". Die laufenden Bezüge des Verpflichteten bei der KG seien nicht im Wege des § 10a EO pfändbar, weil der Verpflichtete kein "monatlicher Lohnempfänger", sondern als Firmenteilhaber und Gesellschafter selbständig und einkommensteuerpflichtig sei.
Der Verpflichtete bekämpfte die Exekutionsbewilligung mit der vorangestellten Erklärung, seine Einwendungen gegen diese wegen Anspruchsverlustes zufolge Verjährung und wegen Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches vom 12.11.1991, den er pünktlich erfülle, mit Oppositionsklage geltend zu machen, nur im Umfang der Pfändung und Überweisung der ab Feber 1992 laufenden Pensionsbezüge, weil für diese Zeit keine Drittschuldnerauskunft vorliege. Die Betreibende ließ nur die Abweisung des Antrages betreffend die Pensionsversicherungsanstalten der Angestellten und der Arbeiter unbekämpft und bekämpfte die erstinstanzliche Entscheidung, soweit sie ihren Anträgen nicht entsprach.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Betreibenden nicht Folge, wies jedoch in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsantrag auch in Ansehung des laufenden Unterhaltes ab Februar 1992 durch Pfändung der Pensionsbezüge des Verpflichteten bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft ab und erklärte den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für nicht zulässig. Der Betreibenden hielt das Gericht zweiter Instanz zunächst entgegen, daß ihr Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit, soweit er sich auf die Zeit vor dem 25.2.1989 beziehe, verjährt sei, sodaß sie aus der bis 1984 rückgerechneten Unterhaltsrückstandsermittlung nicht beschwert sei. Weiters habe sich die Betreibende schon im Exekutionsantrag, aber auch noch im Rekurs auf den vor dem Erstgericht am 12.11.1991 geschlossenen Vergleich berufen, aus dessen Punkt 1) ersichtlich sei, daß der für 1989 geschuldete Unterhaltsbeitrag des Verpflichteten mit S 125.800,-- einvernehmlich festgestellt und folgende Berechnung dieses Betrages angewandt wurde:
Unterhaltsbemessungsgrundlage sei das einkommensteuerpflichtige Einkommen des Verpflichteten laut einem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes St.Pölten vom 13.8.1990 für das Jahr 1989 von S 1,265.427,--, abzüglich Prämie laut Gesellschafterbeschluß der KG vom 30.9.1988 in der Höhe von S 267.183,--; von diesem Bruttoeinkommen von S 998.244,-- werde der entsprechende Teil der Einkommensteuer im Betrag von S 516.926,93 abgezogen, sodaß die Unterhaltsbemessungsgrundlage S 481.317,07 betrage; davon 25 % ergebe gerundet S 125.800,--. Weiters habe sich der Verpflichtete im Punkt
2) dieses Vergleiches zu einer monatlichen Unterhaltsvorauszahlung von S 6.000,-- ab 1.11.1991 und im Punkt 3) dazu verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erhalt des jeweiligen Einkommensteuerbescheides für ein Kalenderjahr eine den Grundsätzen des Punktes 1) entsprechende Abrechnung samt Unterlagen zu erstellen und der Betreibenden zu übermitteln, sowie den daraus ersichtlichen Nachzahlungsbetrag binnen vierzehn Tagen zu überweisen. Durch diesen Vergleich vom 12.11.1991 sei zwar nicht der seinerzeitige Unterhaltsvergleich aus dem Jahre 1953 ersetzt oder abgeändert worden, allerdings sei die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Zeiträume ab 1989 nach den im Vergleich vom 12.11.1991 dargelegten Grundsätzen zu berechnen. Grundlage für die Exekutionsbewilligung für die ab Februar 1992 fällig werdenden Unterhaltsbeträge könne daher nicht mehr der Vergleich vom 27.5.1953, sondern nur jener vom 12.11.1991 sein. Da die dem Verpflichteten zustehenden Pensionsansprüche gegen die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft nur einen Teil seines gesamten Jahreseinkommens darstellten, und die Unterhaltsbemessungsgrundlage erst nach der (im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs) nicht vorliegenden Einkommensversteuerung festgestellt werden könne, könne für den Unterhalt ab Februar 1992 die Exekution nach § 10a EO nicht bewilligt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig, weil das Rekursgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung (SZ 55/42; EFSlg
46.722 (LGZ Wien) ua) von amtswegen die Verjährung der betriebenen Unterhaltsansprüche annahm und ohne entsprechende Behauptungen der Betreibenden im Exekutionsantrag bzw. vor der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen den - offenbar in einem Unterhaltsstreit der Parteien über den Rückstand für das Jahr 1989 geschlossenen - Vergleich vom 12.11.1991 als Rechtsgrundlage für die Versagung der Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes aufgrund des Scheidungsvergleiches aus dem Jahre 1953 heranzog; das Rechtsmittel ist allerdings nur teilweise berechtigt.
Gemäß § 3 Abs 2 EO erfolgt die Bewilligung der Exekution (aufgrund der in §§ 1 und 2 EO genannten Exekutionstitel) auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger); über den Antrag ist (auch im Fall des § 10a EO) ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. Rechtsprechung (SZ 55/42; EFSlg 46.722 (LGZ Wien) uva.) und Lehre (Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht3 77) leiten daraus ab, daß die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs, soweit davon nicht die Bestimmung des § 7 Abs 1 (eingeschränkt durch § 10a EO) und Abs 2 EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Wie auch der Verpflichtete (in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung) zutreffend erkannte, ist er mit seinen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, soferne er dessen Erlöschen wegen Verjährung oder wegen Wegfalls des seinerzeitigen Scheidungsvergleiches geltend macht, auf den Rechtsweg (§ 35 EO) verwiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat rechtsirrtümlich von amtswegen die Verjährung des betriebenen Unterhaltsrückstandes für die Zeit vor dem 25.2.1989 und das "Außerkrafttreten" des Scheidungsvergleiches aus dem Jahre 1953 zufolge des von den Parteien am 12.11.1991 mit konkreten Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten geschlossenen Vergleichs angenommen, sodaß im Exekutionsbewilligungsverfahren die auf diese Rechtsgründe gestützten rechtlichen Annahmen der zweiten Instanz auf sich beruhen müssen.
Auf der maßgeblichen Grundlage der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (Exekutionsbewilligung) vorliegenden Behauptungen der betreibenden Partei erfährt der Exekutionsantrag (die Erklärung, über den Unterhaltsrückstand für die Zeit von 1962 (richtig wohl 1964) bis 1983 kann nicht entschieden werden "stellt wohl noch keinen abweislichen Abspruch über den Exekutionsantrag, sondern vielmehr einen Entscheidungsvorbehalt dar") folgende Beurteilung:
Zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung aufgrund eines Bruchteilstitels gemäß § 10 a Abs 1 EO wird zunächst auf die in EvBl. 1993/26 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen. Die Exekutionsführung gemäß § 10a EO kommt allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Bezügen des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Betracht. Rechtsprechung und Lehre haben aber schon fixe Bezüge, die nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an dessen Stelle traten, wie Ruhegenüsse, Arbeitslosenunterstützung und Renten, gleich einem Arbeitslohn behandelt, zumal eine buchstäbliche Auslegung des § 10a EO (also nur für Aktivbezüge) unnötige Verzögerungen und Kosten (für die sonst notwenige Schaffung eines Exekutionstitels) zur Folge hätten (SZ 25/179; EFSlg 25.459; Heller-Berger-Stix 256; Holzhammer aaO, der aber eine restriktive Auslegung fordert). § 10a EO wurde mit der EO-Novelle 1922 eingeführt, um die Folgen rascher Geldentwertung in Unterhalts(exekutions-)sachen aufzufangen; Hauptzweck der Regelung war es, daß der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung, nämlich die Ermittlung des titelgemäßen Bruchteiles aus den regelmäßigen Bezügen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, feststellbar sein sollte (EFSlg 55.141). Im Zeitpunkt der Einführung des § 10a EO waren die durch die nunmehr in Geltung stehenden Sozialversicherungsgesetze geregelten, an die Stelle von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit tretenden Leistungen noch nicht bekannt. Sie konnten daher von der Regelung des § 10a EO auch nicht erfaßt werden. Im § 10a EO besteht somit auch bezüglich des (regelmäßigen und leicht nachweisbaren) Einkommens aus Pensionen der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine planwidrige Regelungslücke, weil nach dem Regelungszweck des § 10a EO die damals bekannten regelmäßigen und leicht nachweisbaren Einkommen erfaßt sein sollten. Die Schließung dieser Lücke durch Gesetzesanalogie (Einzelanalogie) durch Erstreckung der in § 10a EO aufgestellten Regel im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren bloßen Wortlaut hinaus, auf den ähnlichen Fall des Pensionsbezuges ergibt, daß § 10a EO über die bisherige Rechtsprechung und Lehre hinausgehend auch auf Pensionsbezüge der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwenden ist (zur Gesetzesanalogie siehe Bydlinski in Rummel2 Rz 1, 2, 4 zu § 7 mwH). Die vom Verpflichteten seit 1984 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogene Alterspension unterliegt somit der Exekution gemäß § 10a EO, wie dies vergleichbar von der Rechtsprechung mit Billigung der Lehre für die Bezüge eines Selbständigen (Vertragsarztes) im Rahmen eines Dauervertragsverhältnisses auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages bereits ausgesprochen wurde (Arb 5955; Heller-Berger-Stix 257). Dieses Ergebnis wird auch nach den für die Wanderversicherung geltenden Bestimmungen über die "Zugehörigkeit" zu einer von mehreren, im aktiven Berufsleben vom späteren Pensionisten tangierten Pensionsversicherungen dem Umstand gerecht, daß die Sozialversicherungspension anteilsmäßig aus allen erworbenen Versicherungszeiten ermittelt und dann eben nur von der "zuständigen" Pensionsversicherung festgesetzt und ausgezahlt wird.
Obschon der Verpflichtete eine Ausnahme seiner Alterspension von der Exekutionsführung gemäß § 10a EO gar nicht behauptete, war in allseitiger Überprüfung der Rechtslage klarzustellen, daß die vorliegenden Alterspensionsbezüge des Verpflichteten grundsätzlich der Exekuion gemäß § 10a EO unterliegen.
Bezieht der vom Bruchteilstitel betroffene Verpflichtete später aber zur Gänze oder teilweise andere Einkünfte, etwa wie hier der Verpflichtete aus seiner Beteiligung an einer Handelsgesellschaft und aus der weiteren Tätigkeit für diese, mit welchen er unter die Einkommenssteuerpflicht fällt, dann kann aufgrund des Bruchteilstitels auf diese Einkünfte nicht Exekution gemäß § 10a EO geführt werden (EvBl 1993/26; EFSlg 55.141). Die von der Betreibenden als "regelmäßiges monatliches Einkommen (14x jährlich) für seine weitere Tätigkeit für die KG" bezeichnete Prämie des Verpflichteten (laut dem - entgegen der mehrfach wiederholten Behauptung der Betreibenden nicht bei den Akten befindlichen - Gesellschafterbeschluß vom 30.9.1988 in Höhe des Geschäftsführergehaltes des Kurt U*****) fällt wohl unter die im Exekutionstitel genannte Ausnahme (vom Nettoeinkommen); sie ist auch in dem bei den Akten befindlichen Vergleich der Parteien vom 12.11.1981 abgezogen und stellt aufgrund der aktenkundigen Einkommensteuerbelege des Verpflichteten für die Jahre 1984 bis 1990 global bezeichnet zumindest einen Teil seiner "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" dar, während die in diesen Belegen weiters aufscheinenden "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" die Pensionsbezüge des Verpflichteten darstellen. Auf die im übrigen mit der bloßen Vorlage von Einkommensteuerbescheiden und Berufungsvorentscheidungen nicht in unbedenklicher Urkunde im Sinn des § 10a Abs 1 EO nachgewiesenen Einkünfte des Verpflichteten für seine Beteiligung an der und für seine Tätigkeit für die genannte Handelsgesellschaft kann somit nicht Exekution gemäß § 10a EO geführt werden, sodaß der Exekutionsantrag in diesem Umfang gänzlich abzuweisen ist.
Dies hindert allerdings nicht die Exekutionsführung nach § 10a EO auf die Alterspension des Verpflichteten, weil diese Bezüge im Sinne der obigen Ausführungen solche im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen und der Bruchteilstitel daher vollstreckbar ist, soweit er sich auf dieses Einkommen des Verpflichteten bezieht (EFSlg 55.141). Die im Akt erliegende "Pensionsbestätigung" der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auf die Zeit vom 1.1.1984 bis einschließlich (ab) Jänner 1992, sodaß durch sie der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens des Verpflichteten im Sinne des § 10a Abs 1 EO sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft erbracht ist. Von einem Mangel eines derartigen Nachweises im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des laufenden Unterhaltsanspruches ab Februar 1992 kann daher nicht die Rede sein. Die vom Gericht zweiter Instanz zu Ungunsten der Betreibenden angenommene Junktimierung des Pensionseinkommens des Verpflichteten mit seinem (im maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1992 noch nicht nachgewiesenen) Einkommen aus der Beteiligung an der und aus seiner Tätigkeit für die KG erfolgte auch deshalb zu Unrecht, weil den vorliegenden Pensionsbestätigungen die diesbezüglichen Nettoeinkünfte des Verpflichteten entnommen werden können.
Soweit sich der Exekutionsantrag auf die Ermittlung und Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes auch für die Zeit von 1964 bis 1983 bezieht, wird das Erstgericht eine den Antrag erledigende (stattgebende oder abweisende) Entscheidung zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung beruht in den §§ 78 EO, 41 und 50 ZPO. Beim vorliegenden Sachausgang verzeichneten beide Parteien im Verfahren vor dem Rekursgericht keinen Rechtsmittelerfolg. Der Rechtsmittelerfolg des Revisionsrekurses der Betreibenden besteht in der Wiedererlangung der Exekutionsbewilligung auf die Pensionsbezüge des Verpflichteten zugunsten des laufenden Unterhaltes. Aufgrund der Aktenlage (ON 8 und 15) erzielt der Verpflichtete ab Jänner 1992 ein monatliches Durchschnittspensionseinkommen von rund S 17.500,-- sodaß die Kostenbemessungsgrundlage S 157.500,-- (= 17.500,--:4x36) beträgt.
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