OGH 3Ob159/54

OGH3Ob159/5417.3.1954

SZ 27/71

Normen

Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §16 Abs1
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 Abs4 Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 Abs5
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §16 Abs1
Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 Abs4 Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung §39 Abs5

 

Spruch:

Abberufung des Geschäftsführers einer Ges. m. b. H., der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, durch Gesellschafterbeschluß. Stimmrecht des geschäftsführenden Gesellschafters, wenn durch Generalversammlungsbeschluß seine Rechte verkürzt oder ein ihm gewährtes Darlehen aufgekundigt werden sollen.

Sowohl der Aufsichtsrat als auch die Gesellschafter können durch einen besonderen Vertreter einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer einleiten.

Entscheidung vom 17. März 1954, 3 Ob 159/54.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die "F." Ges. m. b. H. (beklagte Partei) besteht aus zwei Gesellschaftern u. zw. dem Kläger als dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Nebeninterventin auf Seite der beklagten Partei, der "I." Ges. m. b. H. Jeder der beiden Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage von je 20.000 S an der beklagten Partei beteiligt und es stehen jedem der Gesellschafter je 20 Stimmen bei einer Abstimmung zu. Der Kläger stellt das Begehren, auszusprechen, daß die in der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom 4. Mai 1953 vor dem öffentlichen Notar Dr. Paul P. von der Gesellschafterin "I." Ges. m. b. H. gefaßten Beschlüsse u. zw.

  1. a) daß der Kläger wegen wichtiger Gründe (§ 16 Ges. m. b. H. Ges.)
  2. u. zw. wegen dem Interesse der Gesellschaft entgegenlaufender Einstellungen und Handlungen abberufen werde,

b) daß im Falle seiner Weigerung, von der Geschäftsführung zurückzutreten, eine Klage gegen ihn auf Abberufung wegen wichtiger Gründe ehestens einzubringen sei,

c) daß der Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kläger unverzüglich zu erheben sei und Rechtsanwalt Dr. Ernst L. als Vertreter zur Prozeßführung ernannt werde und zu diesem Zweck die Prozeßvollmacht erteilt erhalte,

d) daß der im Syndikatsvertrag vom 29. Mai 1952 festgehaltene Geschäftsführergehalt erst ab jenem Tage zur Auszahlung komme, an dem die Beklagte ihren Betrieb eröffnet,

e) daß an die Firma Ernst D. & Co. zwecks Erfüllung des Pachtvertrages, nämlich die Übergabe des Lokales, gerichtlich heranzutreten ist und wie zu b) und c) Dr. Ernst L. als Vertreter der beklagten Partei zur Prozeßführung die Prozeßvollmacht erteilt werde,

f) daß die sofortige Fälligstellung der dem Kläger und Direktor Kurt

S. gewährten Darlehen von je 15.000 S erfolge, nichtig seien. Er begrundet dieses Begehren damit, daß er gegen die vorerwähnten Beschlüsse gestimmt habe, daß aber die Gesellschafterin "I." bzw. deren Direktor Kurt S. in gesetzwidriger Weise den Standpunkt vertreten habe, dem Kläger stehe kein Stimmrecht zu, wogegen der Kläger Widerspruch zu Protokoll erklärt habe.

Das Prozeßgericht erklärte sämtliche angeführte Beschlüsse für nichtig. Es stellte fest, daß die Klage rechtzeitig eingebracht worden sei, da bei der beklagten Partei kein Protokollbuch geführt werde, weshalb die Frist des § 41 Abs. 4 GesmbHG. noch gar nicht zu laufen begonnen habe, und daß Direktor Kurt S. als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschafterin "I.", Ges. m. b. H. den Standpunkt vertreten habe, dem Kläger stehe gemäß § 39 Abs. 4 GesmbHG. kein Stimmrecht hinsichtlich der angeführten Beschlüsse zu. Die Beschlüsse seien nach Ansicht des Prozeßgerichtes als nicht zustandegekommen anzusehen, da der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter von der Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse zu Unrecht ausgeschlossen worden sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin "I." Ges. m. b. H. teilweise Folge, hob das Urteil in seinem Ausspruch über lit. e) des Klagebegehrens und im Kostenausspruch auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück, bestätigte das Urteil in seinem Ausspruch über lit a) des Begehrens und wies das Begehren zu lit. b), c), d) und f) ab. Hinsichtlich der lit. a) des Begehrens vertrat das Berufungsgericht die Meinung, daß mit Rücksicht auf den Wortlaut der Bestimmung des § 39 Abs. 5 GesmbHG. ein geschäftsführender Gesellschafter, der abberufen werden soll, bei der Beschlußfassung über die Abberufung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt sei. Dies müßte auch dann gelten, wenn dieser Geschäftsführer als Gesellschafter über 50% des Stammkapitals verfüge. Dies ergebe sich auch aus dem § 86 Abs. 2 GesmbHG., nach welchem auch in derart schweren Fällen, wie sie dort angeführt seien, die Gestion des Geschäftsführers nicht zur Abberufung, sondern nur zur Auflösung der Gesellschaft führen könne. Was den Ausspruch über lit. b) des Klagebegehrens anlange, so handle es sich hier um die Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Kläger und der beklagten Partei, bei der dem Kläger gemäß § 39 Abs. 4 GesmbHG. kein Stimmrecht zustehe. Das gleiche gelte auch hinsichtlich der lit. c) des Begehrens. Bezüglich lit. d) handle es sich nicht darum, daß dem Kläger ein Vorteil zugewendet werden solle, sondern, daß er in seinen Rechten verkürzt werde, da er entgegen dem Syndikatsvertrag erst von einem späteren Zeitpunkt an Anspruch auf den Geschäftsführergehalt haben sollte. Doch werde mit diesem Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß es sich um die Einleitung eines Rechtsstreites handle, weshalb auch hinsichtlich dieses Begehrens der Kläger vom Stimmrecht ausgeschlossen sei. Hinsichtlich lit. f) gelte das gleiche, weil auch in diesem Falle es sich um die Vorbereitung eines Rechtsstreites handle. Bezüglich lit. e) sei das Verfahren noch nicht spruchreif, da im Hinblick auf das beiderseitige Vorbringen noch tatsächliche Feststellungen darüber vorzunehmen seien, in welcher Rechtsbeziehung der Kläger zur Firma Ernst D. & Co. gestanden sei, insbesondere, ob er der Inhaber dieser Firma war und ob die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen der beklagten Partei und der Firma Ernst D. in Wahrheit die Einleitung eines solchen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei betreffe, schließlich ob sich für den Kläger aus dem bezüglichen Beschluß ein Vorteil ergebe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Nebenintervenientin keine, hingegen der des Klägers zum Teil Folge, stellte das Urteil des Prozeßgerichtes in seinen Aussprüchen über Punkt d) und f) des Klagebegehrens wieder her und bestätigte im übrigen das Urteil des Berufungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision des Klägers bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu lit. a) (richtig lit. b)) des Klagebegehrens mit der Begründung, den Gesellschaftern einer Ges. m. b. H. stehe in allen Fällen das Stimmrecht zu, mit Ausnahme der Fälle des § 39 Abs. 4 GesmbHG., doch ergebe sich aus § 39 Abs. 5 GesmbHG., daß ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt werden dürfe, wenn er selbst als Geschäftsführer abberufen werden solle. Da ein Gesellschafter nur durch Gesellschaftsbeschluß, nicht aber durch ein Gerichtsurteil abberufen werden könne, habe der diesbezügliche Beschluß keine Aussicht, erfolgreich durchgesetzt zu werden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gemäß § 41 GesmbHG. nur dann mit Klage begehrt werden kann, wenn der Beschluß nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist, durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne daß bei der Beschlußfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit dem letzteren im Widerspruch seht. Es handelt sich somit um die Verletzung formeller Vorschriften, die die Nichtigerklärung des Beschlusses voraussetzt. Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall gegeben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ. VII/123 ausgesprochen hat, ist nach § 41 GesmbHG. nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 GesmbHG. im Prozeßweg durchgesetzt werden kann, da der Beschluß selbst, dessen Nichtigerklärung vom Kläger begehrt wird, weder als nicht zustandegekommen anzusehen ist, noch durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Nichtigerklärung des unter lit. b) des Klagebegehrens angeführten Beschlusses abgelehnt.

Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichtes über lit. c) des Klagebegehrens bringt die Revision vor, daß § 39 Abs. 4 GesmbHG. den Gesellschafter vom Stimmrecht ausschließe, wenn der Beschluß die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft betrifft; hingegen sehe diese Bestimmung die Ausschließung vom Stimmrecht bei Einleitung eines Rechtsstreites gegen den Geschäftsführer nicht vor. Eine ausdehnende Auslegung des § 39 Abs. 4 GesmbHG. sei nicht zulässig. Überdies werde mit dem Beschluß dem Rechtsanwalt Dr. Ernst L. Prozeßvollmacht erteilt. Eine Prozeßvollmacht könne aber nicht durch eine Generalversammlung, sondern nur durch den Geschäftsführer erteilt werden.

Die Revision übersieht zunächst bei ihren Ausführungen, daß der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der beklagten Partei ist. Bei dem einzuleitenden Rechtsstreit handelt es sich somit um einen solchen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, weshalb schon aus diesem Gründe der Kläger gemäß § 39 Abs. 4 GesmbHG. vom Stimmrecht bei der Beschlußfassung ausgeschlossen ist. Daß der Gesellschafter wegen seiner Geschäftsführung im Rechtsstreit in Anspruch genommen werden soll, verschlägt nichts, denn der Grundsatz, daß niemand in eigener Sache Richter sein soll, gilt nicht nur im Aktienrecht (§ 118 AktG.), sondern auch im Ges. m. b. H. Recht; es darf daher auch bei der Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einer Ges. m. b. H. dieser nicht mitstimmen (Entscheidung des OHG. 1 Ob 536, 541/52, veröffentlicht in den JBl. 1953 S. 185). Daß in dem angefochtenen Beschluß Dr. Ernst L. als Vertreter zur Prozeßführung bestellt wird und zu diesem Zwecke Prozeßvollmacht erteilt erhält, verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen den Gesellschaftsvertrag; aus den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 2, 32 Abs. 7 und 8 und 48 GesmbHG. ergibt sich vielmehr eindeutig, daß sowohl der Aufsichtsrat als auch die Gesellschafter durch einen besonderen Vertreter einen Rechtsstreit gegen den Geschäftsführer einleiten können.

Zur Entscheidung des Berufungsgerichtes über lit. d) des Klagebegehrens macht die Revision des Klägers geltend, der Standpunkt, es handle sich beim bezüglichen Beschluß um die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, sei verfehlt, weil ein Rechtsstreit nur dann eingeleitet werden könne, wenn der Kläger sich gegen die Beschlußfassung ausspreche. Dies könne aber erst bei der Abstimmung in Erfahrung gebracht werden. Dem Kläger sei aber das Stimmrecht gleich bei der Stellung des Antrages abgesprochen worden, bevor es noch zu einer Abstimmung gekommen sei.

In diesem Punkt und, soweit sich die Revision des Klägers gegen die Entscheidung über lit. f) des Klagebegehrens richtet, kommt ihr Berechtigung zu. Nach § 39 Abs. 4 GesmbHG. ist der Gesellschafter vom Stimmrecht bei der Beschlußfassung nur dann ausgeschlossen, wenn diese die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Der Beschluß muß also selbst die Einleitung oder wenigstens die Vorbereitung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft zum Gegenstand haben. Der Beschluß, der nichtig erklärt werden soll, hat aber zum Gegenstand, daß der dem Kläger im Syndikatsvertrag zugesagte Geschäftsführergehalt nicht von dem im Syndikatsvertrag bezeichneten Zeitpunkt, sondern erst von jenem Tag an zur Auszahlung kommen soll, an dem die beklagte Ges. m. b. H. ihren Betrieb eröffnet. Es handelt sich somit weder um eine Beschlußfassung über die Einleitung noch um eine solche über die Vorbereitung eines Rechtsstreites zwischen dem Kläger und der Gesellschaft, sondern um eine Verkürzung eines dem Kläger auf Grund des Syndikatsvertrages zustehenden Rechtes. Eine solche einseitig vorgenommene Minderung des Gehaltes entgegen dem Syndikatsvertrag ist überhaupt nicht zulässig, sondern bedarf der Zustimmung desjenigen, dessen vertraglich zugesicherte Rechte verkürzt werden sollen. Schon aus diesem Grund muß daher der Gesellschafter, dessen Rechte verkürzt werden sollen, dieser Verkürzung zustimmen, und es ist daher seine Ausschließung vom Stimmrecht unzulässig und der gefaßte Beschluß gemäß § 41 GesmbHG. nichtig.

Das gleiche gilt auch hinsichtlich lit. f) des Klagebegehrens, nämlich der sofortigen Fälligstellung des dem Kläger und Direktor Kurt S. gewährten Darlehens. Auch hier handelt es sich nicht um eine Einleitung eines Rechtsstreites, sondern um die Kündigung von Darlehen. Da der Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt wurde, kann nicht beurteilt werden, ob nach diesem Gesellschaftsvertrag die Kündigung des Darlehens der Beschlußfassung der Gesellschafter bei der Generalversammlung bedarf. Jedenfalls muß aber, falls über einen derartigen Beschluß in der Generalversammlung abgestimmt werden soll, der Gesellschafter, dem das Darlehen gekundigt werden soll, mitstimmen. Daß es in den zu lit. d) und f) angeführten Fällen zu einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der beklagten Partei in Zukunft kommen könnte, besagt noch nicht, daß dem Kläger kein Stimmrecht bei der bezüglichen Beschlußfassung zustehe, da es sich, wie bereits erwähnt, nicht um Beschlüsse handelt, die die Einleitung eines Rechtsstreites selbst betreffen. Die beiden angefochtenen Beschlüsse sind deshalb als nicht zustandegekommen anzusehen und daher nichtig, weshalb in diesen beiden Punkten der Revision des Klägers Folge zu geben und die Entscheidung des Prozeßgerichtes wiederherzustellen war.

Die Revision der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der in lit. a) des Klagebegehrens angeführte Beschluß nichtig sei, als rechtsirrig mit der Behauptung, daß § 39 GesmbHG. nicht angewendet werden könne, wenn der Geschäftsführer, der als Gesellschafter die Hälfte des Stammkapitals vertritt, aus einem wichtigen Gründe abberufen werden soll, da es sonst zu einem Beschluß gar nicht kommen könnte. Jedenfalls wäre aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zu lit. b) des Begehrens anhängig zu machenden Rechtsstreit das Verfahren über das Begehren zu lit. a) zu unterbrechen.

Der Revision der Nebenintervenientin kommt keine Berechtigung zu.

Es ist zwar richtig, daß von einem Teil der deutschen Lehre und deutschen Rechtsprechung (Kurz-Komm. Baumbach - Hueck, Gesetz betreffend die Gellschaften mit beschränkter Haftung, 1953, § 38 2 B S. 131; Brodmann, Komm. zum deutschen GesmbH-Ges., § 38 2, S. 46, Hachenburg, Komm. zum deutschen GesmbHG., § 38 Anm. 2; Scholz, Komm. zum deutschen GesmbHG., 1951, § 38 Anm. 17 und § 47 Anm. 20 f. RGZ. 124 S. 371; RGZ. 138 S. 104) die Ansicht vertreten wird, daß ein geschäftsführender Gesellschafter bei der Beschlußfassung über den Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung dann vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf behauptet wird. Es ist weiters auch richtig, daß die Abweichung des § 39 Abs. 4 GesmbHG. vom Wortlaut des § 47 des deutschen GesmbH-Gesetzes nicht einen meritorisch verschiedenen Inhalt bezweckt, sondern nur die schärfere Abgrenzung der Fälle, in denen das Stimmrecht versagt wird, vorsieht, und daß daher für die Auslegung der Bestimmung des § 39 Abs. 3 GesmbHG. die Ergebnisse der deutschen Lehre und Rechtsprechung bedeutsam sind (Entscheidung des OGH. JBl. 1953, S. 185). Allein es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Bestimmung des § 39 Abs. 4 GesmbHG., sondern um die positive Norm des § 39 Abs. 5 des GesmbHG., der im deutschen Gesetz über die GesmbH. keine gleiche oder ähnliche Bestimmung gegenübersteht und die dem geschäftsführenden Gesellschafter für alle Fälle des Widerrufes der Geschäftsführerbefugnis das Stimmrecht zubilligt, ohne Unterschied, ob es sich um einen Widerruf aus wichtigen Gründen handelt oder nicht. Der Bericht des Herrenhauses, 272 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Gesetzgebungsperiode, besagt ausdrücklich, daß die Kommission, um je den Zweifel auszuschließen, dem § 39 einen 5. Absatz hinzugefügt hat, in dem ausgesprochen wird, daß ein Gesellschafter mitzustimmen berechtigt ist, wenn er selbst durch Beschluß vom Geschäftsführer bestellt oder als solcher abberufen werden soll. Nach dem Herrenhausbericht, 236 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Gesetzgebungsperiode, wird durch die Bestimmung des § 39 Abs. 5 klar zum Ausdruck gebracht, daß ein Gesellschafter bei seiner Wahl zum Geschäftsführer oder bei der Abberufung selbst mitstimmen kann, weil weder damit ein Vorteil für ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer verbunden ist noch er in ein Vertragsverhältnis zur Gesellschaft tritt. Das österreichische Recht hat damit lieber die Möglichkeit in Kauf genommen, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe von der Geschäftsführerstelle nicht beseitigt werden kann, als einer kleineren Minorität das Recht einzuräumen, den Mehrheitsgesellschafter von der Geschäftsführerstelle zumindest auf Prozeßdauer beseitigen zu können. Die Sicherung der Stellung der Mehrheit schien dem Gesetzgeber vor allen anderen Erwägungen den Vorzug zu verdienen.

Wenn die Revision der Nebenintervenientin darauf verweist, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 des GesmbHG. auf die Widerruflichkeit der Geschäftsführung nicht in der Form verzichtet werden könne, daß ein Beschluß auf Widerruf nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden kann, so ist ihr entgegenzuhalten, daß § 16 Abs. 1 GesmbHG. lediglich besagt, es könne die Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschaft (also aller Gesellschafter oder der Mehrheit derselben) jederzeit widerrufen werden. Es ist eben Sache der Vereinbarung beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages, dafür Sorge zu tragen, daß der Widerruf der Geschäftsführerbefugnis möglich ist, indem nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist eine solche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eben eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht möglich.

Da der Kläger zu Unrecht vom Stimmrecht über den in lit. a) des Klagebegehrens angeführten Beschluß ausgeschlossen wurde, ist der Beschluß als nicht zustandegekommen anzusehen und die Nichtigkeitsklage daher in diesem Punkte berechtigt.

Die Ansicht der Revision, das Verfahren sei gemäß § 190 ZPO. bis zur Entscheidung über die nach lit. b) des Begehrens einzubringende Klage zu unterbrechen, geht schon deshalb fehl, weil ein Verfahren nach § 190 ZPO. nur wegen eines bereits anhängigen präjudiziellen Rechtsstreites unterbrochen werden kann, ein solcher aber noch gar nicht anhängig ist. Abgesehen davon kann ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens in dritter Instanz überhaupt nicht gestellt werden. Die Revision der Nebenintervenientin erweist sich daher als unbegrundet.

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