OGH 3Ob159/15a

OGH3Ob159/15a17.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel, Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen 269.405,40 EUR sA (Revisionsinteresse 134.702,70 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2015, GZ 3 R 32/15y‑51, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00159.15A.0917.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Fragen des Mitverschuldens und der Verschuldensaufteilung bilden wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 ZPO (RIS‑Justiz

RS0087606).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein gleichteiliges Mitverschulden am Entstehen des durch das Fehlverhalten des Beklagten (Unterlassung der Rückstellung der ihm unter einer von ihm nicht erfüllbaren Treuhandauflage übermittelten Verpfändungsrangordnung vor Ablauf der Rechtfertigungsfrist des § 55 GBG) entstandenen Schadens (Unmöglichkeit der Erwirkung der bücherlichen Einverleibung eines Pfandrechts zur Besicherung der Forderung der Klägerin), stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, dar: Ab dem Telefonat, das der beklagte Rechtsanwalt nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 19. 11. 2007 mit deren Sachbearbeiter führte, war der Klägerin bekannt, dass der Beklagte den bei ihm treuhändig erliegenden Kaufpreis nicht an sie überweisen könne. Die Unterlassung der Rückforderung des dem Beklagten übersandten Rangordnungsbeschlusses bis zum Ablauf der Rechtfertigungsfrist (6. 7. 2008), also in einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten, in Kenntnis der Tatsache, dass der Beklagte die Bedingung der Klägerin für ein Nichtausnützen der Rangordnung nicht erfüllen dürfe, ist aber jedenfalls eine Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten, die ‑ ebenso wie das Fehlverhalten des Beklagten ‑ zum Schadenseintritt führte.

2. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

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