Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1985,107; SZ 57/194 = Rdw 1985, 367 bei Kündigungsverzicht für 25 Jahre; SZ 58/25; WoBl 1990, 159 ebenfalls für einen mit 30 Jahren befristeten Bestandvertrag; WoBl 1991,34 sogar für einen Bestandvertrag mit insgesamt nur zehnjähriger Dauer). In der Entscheidung MietSlg 36.237/24=RZ 1985/49 wurde erkennbar davon ausgegangen, daß es sich bei dem Superädifikat, einem Kiosk, um ein bloß 5 Jahre dauerndes "Provisorium" gehandelt hat. Diese Klarstellung ergibt sich schon aus den Entscheidungen SZ 57/194 und WoBl 1991,34. Das Berufungsgericht ist somit weder von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen noch ist diese uneinheitlich.
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