Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Beurteilung durch das Berufungsgericht zur Wirksamkeit der im übrigen undeutlichen Lieferungsbedingung der beklagten Partei über einen Ausschluß von Schadenersatzansprüchen als ungewöhnlich sowie des Umfanges der Eignungsprüfungspflicht der klagenden Partei nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles sich innerhalb des durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Rahmens bewegt (SZ 51/9; SZ 54/181; SZ 55/52 und SZ 53/63; SZ 56/146; RZ 1983/22 uva) und aus den Entscheidungen JBl 1987, 385 und JBl 1989, 11 ("Weinklärgelatine") nicht abgeleitet werden kann, die Käuferin sei zu eingehenderer Untersuchung der Fehlerfreiheit der in die Sphäre der Lieferantin fallenden Lackierung der Fässer verhalten gewesen.
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