Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die gekündigte Partei E*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufkündigung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der gekündigten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2017, GZ 1 R 175/17f‑6, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00158.17G.1025.000
Spruch:
Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die gekündigte Partei zog mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung darüber zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T4, T6]; RS0110466 [T5, T6]).
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