Spruch:
Der Rechtsmittelausschluß im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz bei einem 15 000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig sind, gilt auch im Exekutionsverfahren. Der den Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß zurückweisende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unterliegt keiner Anfechtung, wenn dieser Entscheidung ohne Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften ein 15 000 S nicht übersteigender "Streit-(Exekutions-)Gegenstand" zugrunde liegt
OGH 22. 2. 1984, 3 Ob 157/83 (LG Innsbruck 3 R 723/83; BG Innsbruck 7d E 4460/83)
Text
In einem am 18. 8. 1982 gerichtsanhängig gewordenen Verfahren nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a WEG erging auf Antrag der betreibenden Partei mit Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 24. 1. 1983, Msch 59/82-6, der Auftrag an die verpflichtete Partei, binnen 14 Tagen Rechnung über die Hypothekentilgung für die Kalenderjahre 1975 bis 1981 zu legen.
Zur Erwirkung dieser Rechnungslegung beantragte die betreibende Partei am 19. 7. 1983 die Bewilligung der Exekution durch Androhung einer Geldstrafe.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Die verpflichtete Partei erhob gegen diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß Rekurs.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Die Entscheidung der zweiten Instanz enthielt im Spruch keinen Ausspruch über den Wert des Gegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat. Das Rekursgericht schloß aus dem Umstand, daß die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nur Gerichtskostenmarken von 112 S entrichtet und auch nur diesen Betrag an Kosten des Exekutionsantrages geltend gemacht hatte, daß sie von einem "Streit-(Exekutions-)Gegenstand" von unter 15 000 S ausgehe. Damit sei aber der Rekurs gemäß § 78 EO, § 517 ZPO idF der Zivilverfahrens-Nov. (ZVN) 1983 unzulässig, weil keiner der vier Fälle des § 517 Z 1 bis 4 ZPO gegeben sei. Eine Ausnahmeregelung für das Exekutionsverfahren werde in der ZVN 1983 nicht getroffen, § 517 ZPO sei daher gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung der ZPO über die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Rekurses anzuwenden. Ob die Anwendbarkeit des § 517 ZPO im Exekutionsverfahren nur auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe, könne dahingestellt bleiben, weil das Gesetz in seiner objektiven Gestaltung und nicht korrigierend auszulegen sei. Eine Bewertung des Streit-(Exekutions-)- Gegenstandes sei vom Rekursgericht nicht vorzunehmen, weil eine solche für das Exekutionsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der verpflichteten Partei als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO ist ein Rekurs gegen Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz über einen 15 000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Vor der ZVN 1983 war die abgesehen von der Höhe der Wertgrenze ähnlich formulierte Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO bei einem nicht in einem Geldanspruch bestehenden Beschwerdegegenstand nur anwendbar, wenn das Gericht zweiter Instanz von dem Recht des § 527 Abs. 1 ZPO aF Gebrauch gemacht hatte auszusprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes die frühere Wertgrenze von 2 000 S nicht übersteigt. Jetzt ist § 527 Abs. 1 ZPO durch die ZVN 1983 dahin novelliert worden, daß diese Bewertung zwingend vorgeschrieben ist. Es gibt daher jetzt - ausgenommen die nicht bewertbaren Streitsachen in Angelegenheiten des Familienrechtes nach § 49 a Abs. 1 Z 1, 3 und 4 JN (vgl. dazu § 502 Abs. 5 ZPO) - nich t mehr den Fall, daß der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO schon allein deshalb nicht zum Tragen kommt, weil vom Gericht zweiter Instanz nicht ausgesprochen wurde, daß der Wert die fragliche Wertgrenze nicht übersteigt. Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses über ein Rechtsmittel an die zweite Instanz meritorisch abspricht, sondern für jede Art von Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, also auch für die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels, aber auch für die Zurückweisung eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittels durch das Gericht zweiter Instanz. Dies ergibt sich aus der ganz allgemeinen und alles einschließenden Fassung des Einleitungssatzes des § 528 Abs. 1 ZPO, der im Gegensatz zu durchaus anderen Formulierungen an anderen Stellen der ZPO steht (§ 528 Abs. 2: Entscheidungen des Rekursgerichtes, § 519 Abs. 1 ZPO: Entscheidungen des Berufungsgerichtes, die im Berufungsverfahren ergehen), und entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage vor der ZVN 1983 (SZ 20/95; EvBl. 1963/430; EvBl. 1978/147; JBl. 1979, 96). Die Kritik von Pfersmann (Entscheidungsbesprechung zu JBl. 1979, 96, die sich in erster Linie gegen die "Beschwer-Judikatur" richtet) bietet keinen Anlaß zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung. Ob bei einem geringen Streitwert eine meritorische Fehlentscheidung der zweiten Instanz mangels eines Rechtszuges an den OGH in Rechtskraft erwächst oder ob eine formelle Fehlentscheidung nicht bekämpft werden kann, ist vom Standpunkt der betroffenen Partei von gleichem Gewicht. Der Hinweis von Pfersmann auf die vermeintlich andere Vorgangsweise bei Anwendung der Bestimmung des § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO geht fehl, weil hier das Rechtsmittel nicht in Unterhaltssachen schlechthin, sondern nur in Fragen der Bemessung des Unterhaltes ausgeschlossen ist. Ähnlich stellt die in anderem Zusammenhang erhobene Kritik von Fasching (Anm. 10 und 13 zu § 528 ZPO) darauf ab, daß eine verfahrensrechtliche Entscheidung (wie die Zurückweisung eines Rechtsmittels) keine Entscheidung "im Kostenpunkt" sei.Daß die Bestimmungen des § 528 ZPO eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses darstellen und daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten, entspricht der herrschenden Ansicht. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, daß die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist oder nicht, nur in der Exekutionsordnung selbst und nicht gemäß § 78 EO, §§ 514 f. ZPO, auch in der ZPO geregelt sein kann, kommt man zum Ergebnis der Geltung des § 528 ZPO; denn durch die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 3, 239 Abs. 3 EO ist klargestellt, daß die Exekutionsordnung selbst von der Geltung des § 528 ZPO auch ohne Heranziehung des § 78 EO ausgeht (vgl. dazu Müller in AnwBl. 1983, 659 und Fasching, Die Anwendung der Rekursbeschränkung des § 517 ZPO im Exekutionsverfahren; ÖJZ 1984, 125, 130 mit dem Hinweis auf Mat. II 643 f., wo gleichfalls vorausgesetzt ist, daß die Beschränkungen des § 528 ZPO im Exekutionsverfahren gelten). Und so umstritten bei der Bestimmung des § 517 ZPO sein mag, ob es sich hier nach der Beseitigung des Bagatellverfahrens durch die ZVN 1983 um eine "allgemeine" Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses iS des § 78 EO oder um eine nicht auf das Exekutionsverfahren passende "besondere" Bestimmung, die nur für das Erkenntnisverfahren Geltung hat, handelt, so sehr sind alle Regeln des § 528 ZPO durchaus allgemeiner Natur und passen jedenfalls auch für das Exekutionsverfahren.
Der Satz in der Begründung der Entscheidung zweiter Instanz, eine Bewertung des "Streit-(Exekutions-)Gegenstandes" sei vom Rekursgericht nicht vorzunehmen gewesen, da eine solche für das Exekutionsverfahren im Gesetz nicht vorgesehen sei, ist daher unzutreffend. Gemäß §§ 78 EO, 527 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz vielmehr auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15 000 S übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.
Daß § 527 Abs. 1 ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs "stattgibt", bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs "zurückweist", keine Bewertung stattzufinden hätte. Wenn, wie oben schon gesagt wurde, § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO auch für Entscheidungen formeller Art gilt, kann nicht ein Unterschied zwischen Rechtssachen, in denen über den Wert des Beschwerdegegenstandes kein Streit bestehen kann, weil es sich um einen Geldanspruch handelt, und solchen, in denen es sich um einen nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Gegenstand handelt, gemacht werden ("Geld oder Geldeswert" werden im § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO völlig gleichgestellt).
Im vorliegenden Fall war aber der zweiten Instanz nicht aufzutragen, den Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes nachzuholen, weil dieser Ausspruch in der Entscheidung, das Rechtsmittel werde gemäß § 517 ZPO zurückgewiesen, zwingend und implicite enthalten ist. Die Entscheidung der zweiten Instanz kann daher hinsichtlich der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nicht anders beurteilt werden, als enthielte sie im Spruch auch den Ausspruch iS des § 527 Abs. 1 ZPO, daß der von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15 000 S nicht übersteigt.
Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über den Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 527 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nicht überprüfbar, denn bei einem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht nach § 527 Abs. 1 ZPO gilt zufolge § 526 Abs. 3 ZPO die Bestimmung des § 500 Abs. 4 erster Satz ZPO sinngemäß.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt allerdings darin, daß es einerseits um das Problem der Beschränkung des Rechtszuges an die zweite Instanz geht und andererseits darum, ob gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über dieses Problem ein Rechtszug an die dritte Instanz möglich ist. Zur Rechtslage vor der ZVN 1983 wurde nämlich wiederholt ausgesprochen, daß der für Bagatellsachen normierte Ausschluß eines Rechtsmittels an die dritte Instanz nicht für die Frage gelte, ob eine Rechtssache überhaupt eine Bagatellsache sei (SZ 10/304; EvBl. 1955/123; EvBl. 1955/221; JBl. 1958, 22; RZ 1964, 183; EvBl. 1979/139; vgl. auch Fasching IV 237). Dies würde sinngemäß auf die neuere Rechtslage abgewandelt bedeuten, daß die Frage, ob der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert iS des § 517 ZPO den Betrag von 15 000 S übersteigt oder nicht, auch an die dritte Instanz herangetragen werden kann. Den zitierten Entscheidungen (ergangen zur alten Rechtslage) lag aber in der Regel zugrunde, daß die Überprüfung durch den OGH ergeben hatte, daß in Wahrheit keine Bagatellsache vorliege. Für den Fall, als auch der OGH vom Bagatellcharakter der Sache ausging, wurde hingegen auch schon vor der ZVN 1983 das Rechtsmittel an den OGH als zwar nicht gemäß § 517 Abs. 2 ZPO aF, wohl aber gemäß § 528 Abs. 1 ZPO aF unzulässig zurückgewiesen (so zB EvBl. 1963/430).
Im Hinblick auf die jetzt durch die ZVN 1983 ausgebaute Bedeutung der Bestimmungen der § 527 Abs. 1 bzw. § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO gelangt der erkennende Senat zum Ergebnis, daß das Rechtsmittel der verpflichteten Partei überhaupt nur dann zulässig sein kann, wenn der OGH von einem 15 000 S übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes auszugehen berechtigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes - und nichts anderes kann für einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht gelten - nur dann unbeachtlich, wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine Bewertung nicht vorlagen (Arb. 8033; Arb. 8825; EvBl. 1972/260 ua.) oder wenn das Berufungsgericht von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN offensichtlich abgewichen ist (Arb. 8035; EvBl. 1973/55, RZ 1981/61; JBl. 1982, 157 ua.) bzw. die sich in sinngemäßer Anwendung der §§ 54 bis 60 JN ergebenden gesetzlichen Ermessensrichtlinien nicht beachtet hat (JBl. 1976, 497, besprochen von König in ZAS 1976, 222 und Hagen in RdA 1976, 164). Damit wird also nur gegen einen Rechtsmißbrauch im Zusammenhang mit der Bewertungspflicht der zweiten Instanz und gegen krasse Verstöße bei der Bewertung praktisch ein Rechtszug eröffnet; hingegen ist die Anfechtbarkeit des Anspruches über den Wert des Streitgegenstandes für die Fälle ausgeschlossen, in denen die zweite Instanz pflichtgemäß und gesetzesgemäß von ihrem Ermessen Gebrauch machte. Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß dieser Grundsatz für beide angeschnittenen Problemkreise gleich behandelt werden muß. Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw. Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von 15 000 S und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteige nicht 15 000 S.
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß das Gericht zweiter Instanz unter Verletzung von gesetzlichen Ermessensgrundsätzen einen 15 000 S nicht übersteigenden Wert zugrunde gelegt hat. Da eine allenfalls als Richtschnur für den Wert des Beschwerdegegenstandes heranziehbare Bewertung der klagenden (und betreibenden) Partei im Erkenntnisverfahren hier nicht vorhanden ist, mußte der Wert vom Gericht zweiter Instanz aus eigenem und von Amts wegen an Hand des Akteninhaltes, erforderlichenfalls durch Vornahme nötig erscheinender Ermittlungen, festgestellt werden. Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 Z 17 a und Z 18 MRG über die Nichtanwendbarkeit des § 517 ZPO bzw. des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO gelten nicht sozusagen automatisch auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 37 MRG ergangenen Sachbeschlusses; denn der Sachbeschluß stellt gemäß § 37 Abs. 3 Z 21 MRG einen Exekutionstitel nach der Exekutionsordnung dar, sodaß hier die allgemeinen Bestimmungen des Exekutionsverfahrens gelten und ohne weiteres auch ein Beschwerdegegenstand unter 15 000 S möglich ist. Es ist allerdings nicht angängig, den zu ermittelnden Wert nur aus der Höhe der entrichteten Gerichtskostenmarken zu ermitteln. Diese waren nämlich in sinngemäßer Anwendung der §§ 17, 16 lit. a GJGebG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von 7 500 S zu entrichten, sodaß daraus kein Aufschluß über eine Art Bewertung durch die betreibende Partei zu gewinnen ist. Aber unabhängig von dieser unzutreffenden Begründung konnte das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung von Bewertungsrichtlinien zum Ergebnis kommen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 15 000 S nicht übersteigt. Eine Bewertungsrichtlinie für einen Rechnungslegungsanspruch ist im Gesetz nicht vorhanden. Das Gericht zweiter Instanz konnte daher auch nicht gegen eine solche Richtlinie verstoßen. Es fällt auf, daß gerade die verpflichtete Partei selbst immer wieder den Standpunkt vertreten hat, wie unwichtig die von der betreibenden Partei begehrte Abrechnung sei, weil die wichtigsten Daten ohnedies längst bekanntgegeben worden seien. Und auch im Rekurs an den OGH macht die verpflichtete Partei nicht etwa geltend, der richtige Wert liege über 15 000 S, sondern es wird vielmehr die Rechtsansicht vertreten, wenn es im Gesetz keine Bewertungsrichtlinien und keine Bewertungspflicht gebe, könne der Wert nicht unter der strittigen Grenze liegen. Dies ist aber unzutreffend; denn einem Rechnungslegungsanspruch kommt grundsätzlich eine wirtschaftliche Bedeutung zu, sodaß eine Bewertung möglich und geboten ist. Die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Bewertung läßt keinen Rechtsmißbrauch erkennen und ist daher nicht überprüfbar.
Dies führt aber dazu, daß das Rechtsmittel der verpflichteten Partei als gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig zurückgewiesen werden muß.
Auf die sicher bedeutsame Frage, ob § 517 ZPO überhaupt im Exekutionsverfahren anwendbar ist, kann vom OGH nicht eingegangen werden. Sosehr ein Bedürfnis der Praxis nach einer Leitlinie bestehen mag, so wenig kann es doch Aufgabe des Höchstgerichtes sein, in einer seiner Jurisdiktion gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO jedenfalls entzogenen Materie Rechtsansichten zu äußern; denn entweder der Wert liegt über der Wertgrenze des § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO und der damit identen Wertgrenze des § 517 ZPO, dann taucht das strittige Problem der Anwendung des § 517 ZPO im Exekutionsverfahren nicht auf, oder aber der Wert liegt unter dieser Wertgrenze; dann kann der OGH gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO nicht angerufen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)