OGH 3Ob1574/90

OGH3Ob1574/9030.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gunther J*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hannelore J*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Erlöschen eines Unterhaltsanspruches infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 17. September 1990, GZ 1 R 295/90-47, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Seit dem Vergleichsabschluß sind zwar erhebliche Änderungen zu ungunsten des Klägers eingetreten. Als Ausgangsbasis für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse sind aber nicht nur die nachträglich objektiv feststellbaren Umstände, sondern auch die von den Parteien übereinstimmend zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen heranzuziehen (EFSlg 46.274). Der Umstand, daß die Parteien schon bei Vergleichsabschluß mit Änderungen gerechnet haben, schließt die Umstandsklausel nicht in jedem Fall, sondern nur dann und nur so weit aus, als die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung dieser Änderungen rechtfertigt (JBl 1989, 724).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien auf bestimmte vorausgesehene Änderungen ausdrücklich Bedacht genommen (Wertsicherung, Erhöhung des Unterhalts für die Zeit der Reduzierung von Annuitätenzahlungen). Der Kläger erteilte seinem Rechtsfreund den Auftrag, nicht von seinem damals wegen Auslandseinsatzes besonders hohen Einkommen, sondern von dem im Inland erzielbaren niedrigeren Durchschnittseinkommen auszugehen. Die Beklagte legte ebenfalls ein Einkommen des Klägers zugrunde, das weit unter dem jetzigen liegt. Wenn das Berufungsgericht in Berücksichtigung dieser Umstände die nicht unerwartete Einkommensminderung und die bei Vergleichsabschluß schon geplant gewesene Verehelichung nicht als erhebliche Änderung der Verhältnisse ansieht, ist damit keine Rechtsfrage erkennbar, der über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukäme, und es liegt auch kein unvertretbares Auslegungsergebnis vor, in das der Oberste Gerichtshof trotz der besonderen Einzelfallgestaltung korrigierend eingreifen müßte (ÖA 1986, 50).

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