OGH 3Ob1570/93

OGH3Ob1570/931.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gregor K*****, vertreten durch Dr.Manfred Melzer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ali K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Februar 1993, GZ 48 R 1046/92-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24.September 1992, GZ 7 C 339/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Es liegen die Vorausetzungen des § 8 Abs.1 Z 2 OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.

Text

B e g r ü n d u n g .

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Wien. Seine Rechtsvorgänger im Eigentum an diesem Haus schlossen im Oktober 1981 und somit vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hauptmietverträge über mehrere Wohnungen, von denen nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes anzunehmen ist, daß sie nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem Mietengesetz zustehenden Rechte geschlossen worden sind. Der Beklagte schloß am 16.2.1987 und somit nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes mit der Hauptmieterin einen Untermietvertrag über eine Wohnung im jetzt dem Kläger gehörenden Haus. Am 7.3.1989 schloß sodann der Kläger mit dem Beklagten über dieselbe Wohnung einen Mietvertrag für die Zeit vom 1.3.1989 bis 28.2.1990.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Räumung dieser Wohnung wegen Ablaufs der Bestanddauer.

Der Beklagte wendete ein, daß der mit ihm geschlossene Untermietvertrag als Hauptmietvertrag anzusehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Da der mit dem Beklagten geschlossene Bestandvertrag durch Zeitablauf nicht aufgelöst worden wäre, wenn der mit ihm geschlossene Untermietvertrag im Sinn des § 2 Abs.3 MRG als Hauptmietvertrag anzusehen wäre, hängt die Entscheidung von der Lösung der Frage ab, ob diese Bestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn der Hauptmietvertrag vor, der Untermietvertrag aber nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde. Diese Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet. Während der 5.Senat sie in mehreren Entscheidungen verneinte (WoBl 1989, 136; 5 Ob 26/93; 5 Ob 20/93; 5 Ob 17/93), wurden sie vom 3.Senat bejaht (SZ 64/66; SZ 62/212).

Es sind somit die Voraussetzungen nach § 8 Abs.1 Z 2 OGHG erfüllt, was nach dieser Gesetzesstelle mit Beschluß auszusprechen war.

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