Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es für die Rechtzeitig eines Rechtsmittels nicht genügt, daß eine Postsendung am letzten Tag in einen Briefkasten eingeworfen wird, wenn das Schriftstück nicht auch noch am selben Tag in postalische Behandlung (Poststempel) genommen wird (Judikat 143; SZ 61/202; MGA ZPO14 § 126/1).
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