OGH 3Ob155/83

OGH3Ob155/8316.11.1983

SZ 56/164

Normen

EO §7
EO §54 Abs1 Z1
EO §7
EO §54 Abs1 Z1

 

Spruch:

Die mit einer handschriftlichen Änderung des Vornamens der Partei versehene Ausfertigung des Exekutionstitels kann nicht Grundlage der Exekutionsbewilligung sein

OGH 16. 11. 1983, 3 Ob 155/83 (KG Wiener Neustadt R 155/83; BG Baden E 37/83)

Text

Heinz Hans K und Susanne K, die miteinander verheiratet sind, sind zusammen Eigentümer eines 88/19 192 Anteiles der Liegenschaft EZ 538 KG W, womit das gemeinsame Wohnungseigentum an der Wohnung T, K-Gasse 7, verbunden ist.

Am 1. 4. 1983 beantragte die betreibende Partei beim BG B als Exekutions- und Grundbuchsgericht gegen "Heinz K c/o H & H GesmbH K-Gasse 7, T" auf Grund einer mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigung eines gegen "Hans K, Kaufmann, c/o H & H GesmbH, J-Gasse 16/2, W" erlassenen Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 9. 8. 1982, 25 Cg 798/82-1, einer keine Vollstreckbarkeitsbestätigung tragenden Ausfertigung eines auf Grund des genannten Wechselzahlungsauftrages gegen den Titelschuldner erlassenen Fahrnisexekutionsbewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes vom 28. 9. 1982, 25 Cg 798/82, einer keine Vollstreckbarkeitsbestätigung tragenden Ausfertigung eines auf Grund des genannten Wechselzahlungsauftrages gegen "Heinz K, Kaufmann, K-Gasse 7, T" erlassenen Fahrnisexekutionsbewilligungsbeschlusses des BG B vom 18. 11. 1982, E 10379/82, und der ebenfalls keine Vollstreckbarkeitsbestätigung tragenden Ausfertigung eines im letztgenannten Exekutionsverfahren gegen "Heinz K c/o H & H GesmbH, J-Gasse 16/2, W" erlassenen Kostenbestimmungsbeschlusses des BG Baden vom 23. 2. 1983 zur Hereinbringung einer als vollstreckbar bezeichneten Forderung von 86 047.52 S samt 6% Zinsen seit 1. 8. 1982 und der Kosten die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten "als Ehegatten der Susanne K, und Mit- und Wohnungseigentümer ob den 88/19 192-Eigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ 538 KG W" zustehenden Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und durch Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums.

Der Grundbuchführer wies im Buchstandsbericht ua. darauf hin, daß der Liegenschaftsanteil Heinz Hans K und Susanne K zugeschrieben ist.

Das Erstgericht wies den gesamten Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß der als Heinz K bezeichnete Verpflichtete nicht mit dem im Grundbuch als Miteigentümer des Liegenschaftsanteils eingetragenen Heinz Hans K ident sei.

Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die beantragte Exekution, weil es wegen der Übereinstimmung des ersten Vornamens und des Familiennamens keine Zweifel an der Identität zwischen Verpflichtetem und Miteigentümer des Exekutionsobjektes hegte. Nach der mit Beschluß des OGH vom 28. 7. 1983, 3 Ob 111/83, aufgetragenen Berichtigung enthält die Entscheidung der zweiten Instanz auch den mit einer fehlenden diesbezüglichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung begrundeten Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten und der beteiligten Ehefrau Folge und stellte den abweisenden erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Weder vom Erstgericht noch vom Gericht zweiter Instanz wurde wahrgenommen, daß in der mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Ausfertigung des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 9. 8. 1982, 25 Cg 798/82, der mit Maschinschrift geschriebene Vorname des Beklagten "Hans" vermutlich mit Kugelschreiber auf "Heinz" ab geändert wurde. Aus dem Akt 25 Cg 798/82 des Handelsgerichtes Wien ergibt sich ferner, daß die handschriftliche Änderung des Vornamens der beklagten Partei von "Hans" auf "Heinz" nicht durch einen Berichtigungsbeschluß gedeckt ist, sodaß sich der Verdacht auf Fälschung dieser öffentlichen Urkunde (§§ 223 und 224 StGB) gegen unbekannte Täter ergibt. Ob auf Grund einer derartigen Urkunde eine Exekutionsbewilligung zulässig ist, betrifft eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Sie ist zu verneinen, denn der angeführte Mangel schwächt die Glaubwürdigkeit der Urkunde derart, daß sie nicht zur Grundlage der beantragten Exekutionsbewilligung führen darf (vgl. § 27 Abs. 1 GBG 1955).

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