Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Ansicht von Kralik (JBl 1991, 283 (285 und 286)), jeder Zurückweisungsbeschluß und jede Entscheidung, bei der auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist, sei unbeschränkt anfechtbar, wird nicht gefolgt, weil die WGN 1989 für das Außerstreitverfahren ausdrücklich das früher nur im streitigen Verfahren vorgesehene Zulassungssystem eingeführt hat und zwar das Kindeswohl stets zu beachten ist, aber nur seine Verletzung eine erhebliche Rechtsfrage darstellen kann.
Die Auflage, der Vater habe während der für den Sommer 1991 festgelegten Besuchswoche seine Marktfahrertätigkeit zu unterlassen, ist dahin zu verstehen, daß sich der Vater während der in diesem Jahr aus bestimmten Gründen nur mit einer Woche, also sehr kurz, bemessenen Sommerbesuchszeit dem Kontakt mit seiner Tochter und nicht einer Berufsausübung widmen soll, und daher vertretbar.
Im übrigen sind keine Rechtsfragen zu lösen, denen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
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