OGH 3Ob1539/91

OGH3Ob1539/9124.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1) Josef M*****, 2) Josef M*****, und

3) Marianne M*****, alle wohnhaft in G***** und vertreten durch Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Geh- und Fahrrechtes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Oktober 1990, GZ 5 R 258/90-51, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die in der Revision angeführte Entscheidung 7 Ob 539/87 (= JBl 1987, 733) ist keine im Widerspruch mit einer ständigen gegenteiligen Rechtsprechung stehende Entscheidung. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird vielmehr seit längerem einhellig die Rechtsansicht vertreten, daß der Ersteher offenkundige Dienstbarkeiten auch ohne Verbücherung, Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen oder Anmeldung zum Versteigerungstermin nach Maßgabe des § 150 Abs 1 EO übernehmen muß (SZ 56/105; die schon angeführte Entscheidung JBl 1987, 733; 6 Ob 668/90).

Eine gegenteilige Auffassung vertrat der erste Senat des Obersten Gerichtshofes nur in SZ 50/120 = RZ 1978/27, doch hat sich auch dieser Senat in seiner Entscheidung EvBl 1985/174 weitgehend von seiner früheren Auffassung distanziert. Die dort angeführten

Entscheidungen 5 Ob 581/78 (= MietSlg 30.834) und 3 Ob 601/79

(= MietSlg 31.806) können nicht als Stütze der in SZ 50/120

vertretenen Ansicht verstanden werden, weil es in diesen Fällen nicht um offenkundige Dienstbarkeiten, sondern um Wohnungsrechte ging.

Strittig sind in Lehre und Rechtsprechung andere Fragen, zB welcher Rang einer offenkundigen Dienstbarkeit zukommt ua. Für den vorliegenden Fall steht aber fest, daß die Ersitzung der strittigen Grunddienstbarkeit schon vor Begründung der ersten Pfandrechte vollendet war.

Die Behauptung, die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei habe die beklagten Parteien aufgefordert, über von ihnen in Anspruch genommene Rechte Auskunft zu erteilen, stellt eine unzulässige Neuerung dar und würde sich im übrigen aus der dazu angeführten, aber ein Vorbringen nicht ersetzenden Zeugenaussage auch nicht ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte