OGH 3Ob1521/92 (RS0070374)

OGH3Ob1521/928.4.1992

Rechtssatz

Geht das unleidliche Verhalten von einem Angehörigen des Mieters aus, trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß Abhilfe nicht möglich war, den Mieter (MietSlg 31368), wenn deren Unmöglichkeit nicht offenkundig ist.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 G

3 Ob 1521/92OGH08.04.1992
3 Ob 1540/92OGH29.04.1992

Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Entfernung der Angehörigen, von denen das unleidliche Verhalten ausgeht; die meldegesetzliche Abmeldung genügt nicht. (T1) Veröff: ImmZ 1992,297

4 Ob 575/94OGH17.01.1995

nur: Geht das unleidliche Verhalten von einem Angehörigen des Mieters aus, trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß Abhilfe nicht möglich war. (T2) Veröff: SZ 68/7

10 Ob 1527/96OGH26.03.1996
1 Ob 52/97xOGH24.06.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Abhilfe gegen das Verhalten der Gäste eines Bordellbetriebes. (T3)

7 Ob 10/03aOGH12.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Das unleidliche Verhalten von Angehörigen hat der Mieter zu vertreten. (T4)

6 Ob 86/16iOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast des Mieters ist streng auszulegen. (T5)

5 Ob 135/17iOGH26.09.2017

Auch; Beisatz: Dass der Mieter keine Kenntnis vom unleidlichen Verhalten seiner Mitbewohner hat, ist Bestandteil der ihm vorbehaltenen Einrede der Unmöglichkeit, Abhilfe zu schaffen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB01521_9200000_001

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