European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00015.18D.0221.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz
RS0002399 [T2]; RS0123663 [T2] ua), können Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden (RIS-Justiz RS0043414 [T11]). Bei Behandlung der Beweisrüge ist das Berufungsgericht ohnehin vom richtigen Regelbeweismaß (hohe und nicht an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; vgl RIS-Justiz RS0110701) ausgegangen.
2. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte (RIS-Justiz
RS0043371 ua). Davon kann hier aber keine Rede sein.
3. Werden „überschießende“ Feststellungen, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit die Sache unrichtig rechtlich beurteilt. Die Beurteilung, ob das Berufungsgericht „überschießende“ Feststellungen zu Unrecht berücksichtigt hat, ist allerdings regelmäßig eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0112213 [T1, T2]). Dass das Berufungsgericht die in der außerordentlichen Revision bezeichnete Feststellung (implizit) als nicht überschießend beurteilt hat, kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage begründen, weil das Klagebegehren auch auf Basis (nur) der übrigen Feststellungen abzuweisen wäre.
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