Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bisher nie in Zweifel gezogen, daß eine Servitutenklage im Sinn des § 523 ABGB nicht auf Feststellung der Dienstbarkeit gerichtet sein muß (vgl. etwa SZ 52/99; JBl 1984, 608); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Revision zitierten Entscheidung SZ 39/21.
Der Beklagte mißversteht die Bedeutung der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren. Es ist ihm damit nur die Errichtung von solchen Absperrungen verboten, die den Kläger daran hindern, seine Dienstbarkeit auszuüben. Dazu gehören jedoch Zäune, welche die im Punkt 1 und 2 des angefochtenen Urteils festgelegten Durchlaßbreiten freilassen, nicht. Dies gilt auch, wenn die freizulassenden Breiten entsprechend dem früheren Zustand mit einem Gatter und einem aushebbaren Teil verschlossen sind.
Entscheidend für den Erfolg des Unterlassungsbegehrens ist eine Wiederholungsgefahr (SZ 52/99). Die Lösung der Frage, ob sie besteht, ist eine Rechtsfrage (6 Ob 274/69; 1 Ob 672/78; 2 Ob 514/87). Sie wurde vom Berufungsgericht unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hiezu entwickelten Grundsätze gelöst. Damit hat auch die in der Revision vertretene Ansicht, das angefochtene Urteil sei nichtig, weil es für die Wiederholungsgefahr keine Begründung bzw nicht die "prozessual richtig zustandegekommenen Tatsachenfeststellungen" enthalte, keine Grundlage.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kommt unter diesen Umständen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des hier noch anzuwendenden § 502 Abs 4 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 zu.
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