Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat schließt sich nicht der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 1890) an, daß jede Frage der Sittenwidrigkeit eine erhebliche Rechtsfrage darstelle. Nur wenn eine vorliegende Sittenwidrigkeit verneint wurde oder ein durch die Grundsätze noch nicht ausjudizierter Zweifelsfall vorliegt, ist die Grundsatzrevision zulässig.
Die Rechtsansicht, daß Konkurrenzklauseln einschränkend auszulegen sind, weicht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab (SZ 25/320; MietSlg. 9418; 6 Ob 112/68 mit besonderem Hinweis auf den Einräumungszweck; 3 Ob 546/76). Eine Ausdehnung eines Konkurrenzverbotes durch ergänzende Vertragsauslegung kommt daher nur in Betracht, wenn dies Einräumungszweck oder Verkehrssitte erfordern würden (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 914; vgl. ähnlich auch Welser in JBl 1983, 4 ff für die Auslegung von Servitutsverträgen, wenn Wortlaut und Einräumungszweck unergiebig bleiben).
Im vorliegenden Fall kam das Konkurrenzverbot nicht aus Anlaß des Abschlusses eines Pacht- oder Kaufvertrages zustande, sondern es wurde nach wechselseitigen Zugeständnissen im Zusammenhang mit der Sanierung einer Liftgesellschaft vereinbart, an der beide Streitteile beteiligt waren, sodaß eine solche Vereinbarung nicht schon auf Grund des Hauptgeschäftes nahelag. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem Beispiel der Bäckereiverpachtung bei Koziol-Welser8 I 88. Wenn der Bereich, für den die Unterlassungspflicht gelten sollte, mit "Tal- und Bergstation des Liftes" umschrieben wurde, liegt eine Erweiterung des Konkurrenzverbotes auf den gesamten Bereich des Liftes und aller von ihm erschlossenen Abfahrten (Mittelbereich einer von drei Abfahrtspisten) nicht nahe. Es ist daher nicht erkennbar, daß das strittige Konkurrenzverbot nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der gewünschten ergänzenden Vertragsauslegung bedarf.
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