Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Verwerfung der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung unterliegt nie der Anfechtung (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1905;
EFSlg. 41.816; MietSlg. 35.809 u.v.a.). Der Oberste Gerichtshof kann auch Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr wahrnehmen (SZ 50/14;
MietSlg. 35.800; EFSlg. 41.770 u.v.a.). Im übrigen wurden die entscheidenden Rechtsfragen - grundsätzliche Zulässigkeit eines Widerrufsverzichtes, dessenungeachtet Widerrufsmöglichkeit aus wichtigen Gründen - im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (SZ 43/37; MietSlg. 28.098; GesRZ 1980, 94 u.a.). Ob im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund zum Widerruf des Auftragsverhältnisses ungeachtet der vereinbarten Unwiderruflichkeit vorlag und ob die Beklagte ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt hatte, betrifft hingegen keine Rechtsfragen von der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung.
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