Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei vom Kreis-(nunmehr Landes-)gericht Wels mit Beschluß vom 4.6.1992 aufgrund des Urteils dieses Gerichtes vom 8.6.1990 und des Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.9.1991 zu Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 690.218,70 sA die Fahrnisexekution bewilligt. Als Exekutionsgericht schreitet das Erstgericht ein. Die Exekution wurde nicht vollzogen, weil der Vollzugsort versperrt war.
Die verpflichtete Partei beantragte die Aufschiebung der Exekution. Sie stützte den Antrag darauf, daß sie gegen das den Exekutionstitel bildende Urteil des Oberlandesgerichtes Linz die außerordentliche Revision und gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs erhoben habe.Zur Sicherstellung der betriebenen Forderung erlegte sie eine Bankgarantie über S 1,100.000.
Das Erstgericht schob die Exekution aufgrund des Antrags der verpflichteten Partei, den diese mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbunden hatte, gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von S 1,100.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses auf und sprach aus, daß die Aufschiebung sofort wirksam sei, weil die Sicherheit bereits erlegt wurde.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses der betreibenden Partei dahin ab, daß es die Aufschiebung der Exekution zwar ebenfalls gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von S 1,100.000 bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachten Rekurses, "längstens jedoch bis zum 30.4.1993", bewilligte. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die betreibende Partei erhob gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs. Nach Einbringung dieses Rechtsmittels beantragte die verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO, weil die die Exekutionstitel bildenden Urteile mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3.9.1992, 7 Ob 570, 571, 1585, 1586/92, aufgrund ihrer außerordentlichen Revision aufgehoben worden seien. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einstellung mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Infolge der rechtskräftigen Einstellung der Exekution kommt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei keine Bedeutung mehr zu und der betreibenden Partei fehlt daher das Rechtsschutzinteresse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).
Das Rechtsschutzinteresse ist allerdings erst nach Einbringung des Revisionsrekurses und somit "nachträglich" im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Nov 1991 weggefallen, weshalb dies aufgrund dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Es ist daher über diese Kosten zu entscheiden. Da die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt wurde, ergibt sich hiezu schon aus § 75 EO, daß die betreibende Partei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat, weshalb nicht geprüft werden muß, ob das Rechtsmittel in der Sache Erfolg gehabt hätte (vgl JUS 1993/1276). Auf die Ausführungen im Revisionsrekurs muß daher nicht eingegangen werden.
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