OGH 3Ob147/50

OGH3Ob147/5029.3.1950

SZ 23/82

Normen

JN §49 Abs2 Z5
JN §49 Abs2 Z5

 

Spruch:

Schadenersatzansprüche des durch den Verpächter in seinem Bestandrechte beeinträchtigten Pächters gehören ohne Rücksicht auf den Streitwert zur sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Entscheidung vom 29. März 1950, 3 Ob 147/50.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Der Kläger hat sein Begehren auf Zahlung des Teilbetrages von 700 S damit begrundet, daß im Jahre 1946 der Ertrag der ihm von den beiden Beklagten verpachteten Grundstücke infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten vermindert worden sei.

Das Berufungsgericht hat in diesem Punkte das Urteil der ersten Instanz sowie das vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes unterliegen, abgesehen von den in § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. genannten zwei Ausnahmen, alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen.

Dazu gehören auch Schadenersatzansprüche des in seinem Bestandrechte beeinträchtigten Pächters, gleichgültig ob der Schaden durch vertragswidriges oder deliktisches Verhalten des Verpächters verursacht worden ist (GlUNF. 1848).

Der Hinweis des Klägers, daß die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nicht gegeben ist, wenn der Schaden durch einen Dritten herbeigeführt wurde, spricht nicht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Wurde der Schaden durch den Verpächter herbeigeführt und hiedurch der Pächter in seinem Bestandrechte beeinträchtigt, dann liegt eben ein Streit aus dem Bestandvertrage vor, der in dem einfacheren und rascheren bezirksgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist.

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