European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00146.17T.0830.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Abweisung des Antrags des Antragsgegners auf Aufhebung der gemäß § 382b und § 382e EO erlassenen einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, wurde dem Antragsgegner am 27. Juni 2017 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung brachte der Antragsgegner am 17. Juli 2017 einen Antrag nach „§ 508 ZPO“ (gemeint: § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO), verbunden mit einem (ordentlichen) Revisionsrekurs ein.
Rechtliche Beurteilung
Das in einen außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeutende (RIS‑Justiz RS0110049) Rechtsmittel ist verspätet:
Ein Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands war hier nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0105351 [T2]); die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vielmehr nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab (RIS‑Justiz RS0097221; 7 Ob 17/15y). Die Stellung des Abänderungsantrags war daher überflüssig, weil der Antragsgegner einen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben konnte.
Im Sicherungsverfahren beträgt die Frist für Rechtsmittel und deren Beantwortung nach dem klaren Wortlaut des § 402 Abs 3 EO stets 14 Tage, gleichviel, ob das Rechtsmittelverfahren ein- oder zweiseitig ist (RIS‑Justiz RS0002033 [T4 bis T6]). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung („Einwand“ ON 60) selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen hat (1 Ob 225/05b = RIS‑Justiz RS0005677 [T1]).
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