Rechtssatz
Das Fehlen der Absicht dauernder Belassung ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen.
3 Ob 144/93 | OGH | 12.01.1994 |
Veröff: SZ 67/1 = EvBl 1994/134 S 660 |
3 Ob 284/99g | OGH | 11.07.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Überlassung des Rechts zur Nutzung bestimmter Teile des mit einem Baurecht belasteten Grundstücks durch den Grundeigentümer; keine analoge Anwendung des § 418 3. Fall ABGB. (T1); Veröff: SZ 74/126 |
2 Ob 164/12z | OGH | 29.08.2013 |
Auch; Beisatz: Leichte Bauweise und eine nur relativ lockere Verbindung mit dem Boden indizieren die fehlende Belassungsabsicht; dann ist trotz eines unbefristeten Grundnutzungsverhältnisses vom Vorliegen eines Superädifikats auszugehen, wenn der Zweck des Gebäudes (des Bauwerks) eine Entfernung vor Ablauf seiner Lebensdauer auch nur möglich erscheinen lässt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Von Gärtnerei verwendeter Folientunnel. (T3) |
3 Ob 19/14m | OGH | 08.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Panoramastraße (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19940112_OGH0002_0030OB00144_9300000_002
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