European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130927
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil, das im Übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinen Punkten II. 1., 3. und 5. dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, soweit es sich gegen die erstbeklagte Partei richtet, zur Gänze abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 52 Abs 1 ZPO dem Erstgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erwarb im Jahr 2009 Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft (unausgebauter Dachboden), wobei seine Intention war, an diesem Standort eine „umfangreiche Sanierung“ durchführen zu können, weil nur dann die Möglichkeit bestand, attraktive Förderungen zu erhalten. Die Voreigentümerin verfügte damals bereits über eine Baubewilligung vom 22. September 2008 für den Ausbau des Dachbodens zur Errichtung von drei Wohnungen, wobei dieses Bauvorhaben allerdings aufgrund der Wohnungsgrößen nicht förderungswürdig war. Die dieser Baubewilligung zugrunde liegenden Planungsleistungen (Vorentwurf, Entwurfsplanung, Einreichplanung und Ausführungsplanung in Form von Polier‑ und Detailplänen) hatte die Erstbeklagte für die Voreigentümerin erbracht. Dem Kläger erschien es daher sinnvoll, die Erstbeklagte auch für sein Projekt mit Planungsleistungen zu beauftragen.
[2] Nach einer Besprechung mit dem Kläger legte der Geschäftsführer der Erstbeklagten am 17. November 2009 ein Anbot, in dem er zunächst als Ziel des Auftrags festhielt, für das Bauvorhaben (Dachbodenausbau und Liftzubau) in das Förderungsprogramm der „Umfassenden Sanierung“ nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 auf-genommen zu werden und die entsprechenden Fördermittel zu bekommen. Er schlüsselte das von ihm verlangte Honorar nach Leistungen (Vorentwurf und Entwurf; Einreichung im Anzeigeverfahren und Behördenwege; Polier- und Detailplanung; Ausschreibung, Preisspiegel, Vergabeverhandlung; künstlerische Oberleitung; technische Oberleitung; geschäftliche Oberleitung; örtliche Bauaufsicht [ÖBA]; Erstellung des Energieausweises) auf. Der Geschäftsführer der Erstbeklagten ging damals davon aus, ein neuerliches Baubewilligungsverfahren werde nicht notwendig sein, weil sich die Außenhaut des Gebäudes gegenüber dem bewilligten Planstand von 2008 nicht ändern werde, sodass eine Bauanzeige ausreichen werde.
[3] Nach Nachverhandlungen nahm der Kläger dieses Anbot am selben Tag teilweise an; demnach sollte die Erstbeklagte (nur) folgende Leistungen erbringen: Vorentwurf und Entwurf für den sogenannten „Wohnbautisch“ bei der Förderstelle, Einreichung im Anzeigeverfahren samt Behördenwegen und Erstellung des Energieausweises. Vereinbarungsgemäß sollte die Erstbeklagte die vorhandenen Pläne aus 2008 dahin abändern, dass sechs statt drei Wohnungen errichtet würden.
[4] Ebenfalls bereits mit Schreiben vom 17. November 2009 suchte die Erstbeklagte bei der Förderstelle um Aufnahme in das Förderprogramm an. Am 28. September 2010 schlossen der Kläger und die Erstbeklagte einen schriftlichen Planungsvertrag ab, der auch als Bestandteil der Einreichunterlagen für die Förderstelle erforderlich war. Dieser Vertrag sah folgende Teilleistungen der Planung vor: 1.) Ausführungsplanung (Leitdetails für die Förderstelle), 2.) Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage für die Aufstellung des Leistungsverzeichnisses, 3.) künstlerische Oberleitung, 4.) technische Oberleitung, 5.) geschäftliche Oberleitung. Zusätzlich sah der Planungsvertrag die Beauftragung der Erstbeklagten mit der ÖBA vor, zumal die Parteien bei Vertragsabschluss nicht nur die Teilplanung für die Förderstelle, sondern eine weiterführende Zusammenarbeit zumindest im Auge hatten.
[5] Im Rahmen der Vorbereitung der Einreichung bei der Förderstelle erstellte die Erstbeklagte auch Polierpläne, Detailpläne und Leistungsverzeichnisse. Sie verhandelte mit den Werkunternehmen und stellte für den Kläger den Kontakt zu einer Bauphysikerin her, die der Kläger dann direkt beauftragte. Nach Einreichung der Förderunterlagen erstellte die Erstbeklagte einen Bauzeitplan; mit dem Bau sollte im März 2011 begonnen werden.
[6] Noch vor Erlangung der Wohnbauförderung trat allerdings im September 2010 ein bauphysikalisches Problem (zu befürchtende Übererwärmung der Schlafräume) auf, weshalb die Planung gegenüber dem Einreichplan von 2008 im Sinn einer Verkleinerung der Dachflächenfenster geändert werden musste. Aufgrund dieser Planänderung war klar, dass sich das äußere Erscheinungsbild des Hauses ändern würde und daher eine neue Baubewilligung erforderlich sein werde.
[7] Die Erstbeklagte erstellte daraufhin neue Pläne, die diese Änderung berücksichtigten. Nachdem der Kläger im Sommer 2011 eine negative Entscheidung über sein Förderansuchen befürchten musste, zog er dieses zurück. Im Zusammenhang damit lösten der Kläger und die Erstbeklagte den schriftlichen Planungsvertrag am 18. Oktober 2011 einvernehmlich auf. Der Kläger erhielt damals von der Erstbeklagten zwei Datenträger mit den Unterlagen zu seinem Projekt und den alten Plänen aus 2008, die die Erstbeklagte für die Voreigentümerin erstellt hatte.
[8] Erst im Jahr 2013 wurde das Projekt des Klägers von der Förderstelle wieder in das Förderprogramm aufgenommen. Der Kläger wendete sich daraufhin erneut an die Erstbeklagte, weil dies für ihn wirtschaftlich am sinnvollsten erschien. Der Geschäftsführer der Erstbeklagten nahm mit dem Kläger Anfang März 2013 einen Termin beim „Wohnbautisch“ der Förderstelle wahr. In der Folge beauftragte der Kläger die Erstbeklagte neuerlich mit der Begleitung bis zur Förderungszusage. Planerisch gab es geringfügige Änderungen einzuarbeiten.
[9] Nachdem die Baubehörde dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass das angezeigte Bauvorhaben wegen der Erhöhung der Anzahl der Wohnungen von drei auf sechs keine bewilligungsfreie Maßnahme sei, beauftragte der Kläger die Erstbeklagte am 11. Juli 2013 mit der Erstellung der Einreichplanung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 teilte die Förderbehörde dem Kläger die Förderungszusicherung samt Förderbedingungen mit.
[10] Die Baubehörde riet dem Geschäftsführer der Erstbeklagten im Rahmen der Einreichung um Bewilligung der Planänderungen im Verhältnis zum genehmigten Plan aus 2008 anzusuchen. Diese Empfehlung setzte die Erstbeklagte um, indem sie ihre Einreichplanung auf den als Bestand angenommenen Planstand aus 2008 „aufsetzte“.
[11] Nach positiver Vorbegutachtung durch den „Wohnbautisch“ und Einlangen einer positiven Stellungnahme der Grazer-Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) erstellte die Erstbeklagte den Einreichplan und eine Baubeschreibung. In der Folge übermittelte sie dem Kläger den Einreichplan sowie die übrigen Pläne (ua Polierpläne), die sie für die Fördereinreichung erstellt hatte, digital. Dem Kläger war bewusst, dass die Polier- und Detailpläne für das Ansuchen bei der Förderstelle erstellt worden waren. Eine Warnung der Erstbeklagten, dass diese Pläne nicht für eine Bauausführung verwendet werden dürften, erfolgte nicht. In das Baugeschehen war die Erstbeklagte in der Folge nicht eingebunden.
[12] Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 erteilte die Baubehörde dem Kläger die Bewilligung zur plan‑ und beschreibungsgemäßen Änderung des mit Bescheid aus dem Jahr 2008 genehmigten Projekts betreffend Erhöhung der Wohnungsanzahl im Dachgeschoß von drei auf sechs Wohneinheiten und Änderung der äußeren Gestaltung unter Aufrechterhaltung der Auflagen gemäß diesem Bescheid.
[13] Die Bauarbeiten wurden gestartet, bevor der Einreichplan vom 23. August 2013 genehmigt war. Der Kläger teilte der Förderstelle den Baubeginn am 23. September 2013 mit. Er richtete eine Drop-Box ein, auf der er die vorhandenen Pläne ablegte und auf die die Werkunternehmer Zugriff hatten. In der Drop-Box befanden sich verschiedene Detailpläne und die Polierpläne, die die Erstbeklagte für die Förderstelle verfasst hatte, sowie die Einreichunterlagen aus 2008, nicht aber auch der Einreichplan vom 23. August 2013. Letzterer wurde den Werkunternehmern – mit Ausnahme jenes, den der Kläger mit der ÖBA beauftragt hatte – auch nicht auf andere Weise zugänglich gemacht. Am 23. September 2013 übermittelte der Kläger mehreren von ihm beauftragten Professionisten die von der Erstklagten für die Förderstelle erstellten Polierpläne „zur weiteren Verwendung“.
[14] Sämtliche von der Erstbeklagten erstellten Pläne hatten die Eigenschaft, als Grundlage für die Erlangung der Wohnbauförderung zu dienen. Als Ausführungspläne im technisch-hochbaulichen Sinn sind sie hingegen nicht geeignet. Ein Einreichplan im Maßstab 1 : 100 dient (nur) zur Erreichung der baubehördlichen Genehmigung; sein Informationsgehalt und die Detailgenauigkeit reichen nicht aus, um als Unterlage für eine Bauausführung zu dienen. Auch die als Polierplan bezeichneten Pläne vom 7. Mai 2013 waren für eine Ausführung des Bauvorhabens nicht geeignet: Insbesondere in den Detailschnitten der einzelnen Bauteile sind nur die Regelquerschnitte dargestellt; hingegen fehlt die Darstellung der erforderlichen Anschlüsse und Verbindungen zwischen den Bauteilen. Anhand dieser Detailquerschnitte der Bauteile lassen sich die bauphysikalischen Kenndaten wie Wärmedämmung, Schalldämmung oder Wärmespeicherung ermitteln. Für die hochbauliche Detailplanung ist eine Aneinanderfügung der einzelnen Bauteile zu planen und darzustellen, was in der Planung der Erstbeklagten nicht vorhanden ist.
[15] Der Einreichplan 2013 enthält über den Standardinhalt einer Einreichung hinaus zusätzlich ein Detail des Dachflächenfenstereinbaus. Dieses Detail war aufgrund der schon in der Einreichphase erforderlichen Zustimmung der ASVK notwendig. Einen Polierplan stellt dieser Detailplan nicht dar, weil die exakte Bemaßung der Lage in Bezug auf Höhen- und Seitenabstände fehlt.
[16] Generell sind für die Wohnbauförderung alle Konstruktionsdetails und Materialangaben erforderlich, die für eine Prüfung der geforderten Kennwerte notwendig sind. Für eine technisch-hochbauliche Ausführungsplanung ist die Darstellung der gesamten Geometrie, Konstruktion und Materialität des Bauwerks erforderlich. Die Ausführungsplanung stellt ein Konstruktionsmodell des Bauwerks dar. Auch eine Wohnbauförderungsplanung muss technisch umsetzbar sein, sie enthält aber nicht alle geometrischen und konstruktiven Situationen.
[17] Einem erfahrenen Bauherrn ist bekannt, dass für einen Dachgeschoßausbau jedenfalls eine Ausführungsplanung erforderlich ist. Der Kläger ist ein sehr erfahrener Bauherr, weshalb er auch wusste, dass es sich bei den Polier- und Detailplänen der Erstbeklagten um keine Ausführungspläne handelte.
[18] Der Kläger begehrt, soweit in dritter Instanz noch relevant, gestützt auf Schadenersatz infolge zahlreicher, im Einzelnen dargelegter Planungsfehler die Feststellung der Haftung der Erstbeklagten (zur ungeteilten Hand mit verschiedenen anderen Beklagten, die die entsprechenden Arbeiten ausgeführt haben) für alle künftigen Schäden aus diesen Planungsfehlern. Weiters begehrt er von der Erstbeklagten und weiteren Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung von 12.760 EUR sA an Kosten eines von ihm zur Abklärung von Mängeln des Bauvorhabens eingeholten Sachverständigengutachtens. Laut Planungsvertrag vom 28. September 2010 habe die Erstbeklagte eine Ausführungsplanung geschuldet und diese im Maßstab 1 : 50 auch ausgeführt. Im Jahr 2013 habe der Kläger sie zunächst mit der Erlangung der Zusage der Förderstelle und dann mit der Adaptierung der bereits vorhandenen Einreich- und Ausführungsplanung für die Förderstelle und zuletzt auch mit der Erstellung eines neuen Einreichplans und dessen Einreichung bei der Baubehörde beauftragt. Die Erstbeklagte habe Polierpläne erstellt und als solche bezeichnet, ohne eine Einschränkung dahin vorzunehmen, dass diese nicht zum Bauen zu verwenden, sondern nur für die Förderstelle tauglich seien. Gleiches gelte für die von der Erstbeklagten erstellten Detailpläne.
[19] Die Erstbeklagte wendete insbesondere ein, ihr seien keine Planungsfehler anzulasten. Gegenstand des Planungsvertrags sei keine endgültige Ausführungsplanung gewesen, sondern nur die Erstellung von Leitdetails für die Förderstelle. Die von ihr erstellten Pläne seien daher nie für die Übergabe an die bauausführenden Professionisten gedacht gewesen. Der Kläger habe offenbar aus Kostengründen die noch nicht fertiggestellten Planungsentwürfe (Leitdetails einer Ausführungsplanung) an die beteiligten Professionisten weitergegeben, statt die Erstbeklagte mit der Erstellung der endgültigen Ausführungsplanung und der weiteren planerischen Betreuung des Projekts während der Bauausführung zu beauftragen. Die der Erstbeklagten erteilten Aufträge seien mit Erlangung der Förderzusage abgeschlossen gewesen. Aus diesem Grund treffe den Kläger das Alleinverschulden an den von ihm behaupteten Schäden.
[20] Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte zur ungeteilten Hand mit weiteren Beklagten zur Zahlung von 12.760 EUR sA und stellte in Bezug auf die Erstbeklagte fest, dass diese (jeweils solidarisch mit weiteren Beklagten) dem Kläger für sämtliche künftigen Schäden aus der mangelhaften Planung betreffend näher bezeichnete Bereiche im Zusammenhang mit dem Dachausbau zu haften habe. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens über rechtlich bedeutsame Tatfragen könnten dann mit gesonderter Klage– und nicht nur als vorprozessuale Kosten – geltend gemacht werden, wenn das Gutachten nicht in erster Linie einer späteren Prozessführung, sondern dazu diene, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Ermittlung seiner Ansprüche bzw seiner Rechtsposition zu verschaffen, obwohl noch gar nicht feststehe, ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommen werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Da die Anteile an der Verursachung dieser Kosten nicht aufklärbar seien, hafteten sämtliche Beklagten solidarisch. Das Feststellungsinteresse des Klägers sei zu bejahen, weil noch nicht feststehe, welche Möglichkeit der Mängelbehebung offen stehe. Art und Aufwand der Sanierung könne nämlich erst dann definiert werden, wenn die Frage der Baubewilligung geklärt sei. Somit könne der Kläger mangels Kenntnis der Sanierungskosten noch nicht auf Leistung klagen. Die Erstbeklagte schulde unabhängig vom Umfang ihres Auftrags einen technisch einwandfreien Plan. Sie habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Pläne nicht zur Umsetzung des Bauvorhabens verwenden werde, dienten doch Polierpläne unstrittig als Grundlage für die weitere Ausführungsplanung. Eine Warnung, dass die Pläne technisch nicht korrekt seien, sei nicht erfolgt, zumal der Geschäftsführer der Erstbeklagten von der technischen Richtigkeit der Pläne ausgegangen sei. Bei der Beurteilung der behaupteten Mängel der Planung sei von den im Jahr 2013 geltenden Bauvorschriften auszugehen. Für die demnach vorliegenden Mängel hafte die Erstbeklagte schadenersatzrechtlich. Ihr Mitverschuldenseinwand, wonach der Kläger nicht ohne Ausführungsplanung zu bauen beginnen hätte dürfen, sei zwar grundsätzlich berechtigt, weil der Kläger als erfahrener Bauherr wissen hätte müssen, dass er eine Ausführungsplanung benötige und die Polierplanung keine Ausführungsplanung sei; allerdings scheitere dieser Einwand bei jenen Planungsmängeln, die auch bei einer Ausführungsplanung nicht erkannt oder saniert worden wären. Nur bei einem Planungsmangel, nämlich den zu geringen Durchgangshöhen, stehe fest, dass die Ausführungsplanung korrigierend eingegriffen hätte. (Nur) Insofern erscheine ein Mitverschulden des Klägers von 50 % angemessen.
[21] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten teilweise Folge und änderte das Feststellungsurteil dahin ab, dass die Erstbeklagte solidarisch mit anderen Beklagten für sämtliche künftigen Schäden betreffend a) die Feuermauer/fehlende Darstellung einer geeigneten Brandschutzmaßnahme im Dachaufbau, b) die Durchgangshöhen (insoweit aber nur zu 50 % und auch nur bei Top 1, 3, 4 und 5), c) die Raumhöhe (jedoch nur für Raum 05.04), d) den Terrassenaufbau, e) die Terrassentüren im 2. Dachgeschoß, f) den fehlenden Brandschutzanstrich des Personenaufzugs sowie g) die Ausbildung des Treppenhauses hafte; das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Soweit die Erstbeklagte argumentiere, dass sie nur mit der Begleitung zur Erlangung der Förderzusage beauftragt gewesen sei und nicht mit einer weitergehenden Ausführungsplanung für das ab dem Jahr 2013 umgesetzte Bauvorhaben, sei ihr zu erwidern, dass sie im Rahmen der Erstellung der Einreichunterlagen für die Förderstelle auch Polier‑ und Detailpläne und Leistungsverzeichnisse erstellt habe. Überdies sei unbestritten, dass der Kläger sie im Jahr 2013 neuerlich mit der Begleitung bis zur Förderstelle beauftragt habe. Ausgehend davon habe das Erstgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Erstbeklagte stets einen technisch einwandfreien Plan geschuldet habe. Mangels Warnung habe sie auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Pläne nicht bei der Umsetzung des Bauvorhabens verwenden werde. Gerade weil Polierpläne der weiteren Ausführungsplanung dienten, habe der Kläger darauf vertrauen können, dass die von der Erstbeklagten erstellten Pläne richtig seien und nicht nur den Anforderungen zur Erlangung der Förderung entsprächen. Auch wenn das Erreichen der Förderzusage der vordringliche Zweck gewesen sei, müssten die Pläne jedenfalls den technischen Regeln entsprechen und es müsse ihre Richtigkeit gewährleistet sein, um darauf aufbauend die Ausführungsplanung erstellen zu können.
[22] In ihrer außerordentlichen Revision macht die Erstbeklagte insbesondere geltend, die von ihr auftragsgemäß erstellten und dem Kläger übergebenen Pläne seien nicht mangelhaft, weil sie nicht zur Verwendung als Ausführungsplanung und zur Übergabe an die ausführenden Professionisten gedacht gewesen seien, sondern nur zur Erlangung der Förderzusage; das gelte auch für die von ihr erstellten Detailpläne.
[23] Die Erstbeklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[24] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
[25] 1. Der Kläger stützt seinen sowohl gegen die Erstbeklagte als Planerin auch gegen zahlreiche beim Bauvorhaben tätig gewesene Professionisten erhobenen Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch zusammengefasst darauf, dass beim Dachbodenausbau massive (näher bezeichnete) Mängel und Schäden vorlägen; in diesem Zusammenhang wirft er der Erstbeklagten – nur aus dem Titel des Schadenersatzes, offenbar gestützt auf § 933a ABGB – diverse Planungsfehler vor.
[26] 2. Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren (RS0019364 [T1]).
[27] 3. Nach den Feststellungen wies die (Einreich‑)Planung der Erstbeklagten zwar einige Fehler/Ungenauigkeiten auf, die der vom Erstgericht beigezogene Bausachverständige als Mängel beurteilte. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob die Erstbeklagte ihre Leistung mangelfrei erbracht hat oder für von ihr zu vertretende Planungsfehler schadenersatzrechtlich einzustehen hat, ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, ob die Planung aus technischer Sicht Fehler aufwies. Vielmehr kann, wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, die Frage, ob sie ihr Werk mangelhaft erbracht hat, nicht losgelöst von dem ihr konkret erteilten Auftrag beurteilt werden. Eine Leistung ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547; 2 Ob 206/16g).
[28] 4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen darf also bei der Beurteilung der Haftung der Erstbeklagten nicht außer Acht gelassen werden, dass sie vom Kläger letztlich ausschließlich mit der Erstellung von Plänen zur Erlangung der Förderzusage sowie der Baubewilligung beauftragt wurde; diese beiden Ziele wurden auch erreicht.
[29] 5. Dass es bei der Ausführung des Dachbodenausbaus zu verschiedenen Mängeln gekommen ist, die teilweise (auch) darauf zurückzuführen sind, dass die Bauausführung auf Basis der Planung der Erstbeklagten erfolgte, kann ausgehend von den getroffenen Feststelllungen für sich allein noch nicht zur (Mit-)Haftung der Erstbeklagten für die aus diesen Baumängeln resultierenden Schäden des Klägers führen. Wesentlich ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass eine bloße Einreichplanung von vornherein keine geeignete (alleinige) Grundlage für die Bauausführung sein kann. Für den Kläger ist auch daraus nichts zu gewinnen, dass die Erstbeklagte ihn nicht ausdrücklich auf diesen Umstand aufmerksam machte, weil er das als erfahrener Bauherr ohnehin wusste.
[30] 6. Daraus folgt, dass ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten aufgrund der festgestellten Fehler der Planung, die das Erreichen ihres Ziels – der Erlangung von Förderzusage und Baubewilligung – nicht hinderten, von vornherein ausgeschlossen ist. Es erübrigt sich daher eine nähere Prüfung, ob sämtliche vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten Umstände, die das Berufungsgericht als Mängel wertete, auf Basis der vom Berufungsgericht unbekämpft zugrunde gelegten Rechtslage des Jahres 2008 überhaupt als solche angesehen werden könnten.
[31] 7. Da die Planung der Erstbeklagten in Bezug auf ihren vereinbarten Zweck als mängelfrei zu werten ist, ist das Feststellungsbegehren, soweit es sich auf die Erstbeklagte bezieht, zur Gänze abzuweisen. Damit ist aber auch dem Zahlungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten die Grundlage entzogen.
[32] 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.
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