Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies mehrere Anträge der klagenden Partei ab, und zwar mit Beschluss ON 89 den Antrag auf Erstreckung der Frist zum Erlag der aufgetragenen Kostenvorschüsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, mit Beschluss ON 92 den Antrag, ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 89 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und mit Beschluss ON 97 den Antrag, ihrem Rekurs ON 96 gegen den Beschluss auf Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Rekursgericht wies die Rekurse der klagenden Partei gegen diese Beschlüsse zurück, weil nach Bestätigung des (weiteren) Beschlusses des Erstgerichts auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der klagenden Partei deren Beschwer weggefallen sei. Weiters führte das Rekursgericht "der Vollständigkeit halber" aus, die Argumentation des Erstgerichts im Beschluss ON 89 treffe aus näher genannten Erwägungen zu. Was die Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts ON 92 und ON 98 betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 524 ZPO die Ausführung angefochtener Beschlüsse und den Eintritt der Vollstreckbarkeit bzw deren Hemmung betreffe. Eine derartige Hemmung gehe jedoch bei abweislichen Beschlüssen, wie sie hier vorlägen, ins Leere.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 3, § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei ist jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat zwar die Rekurse der klagenden Partei mangels Beschwer zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch die inhaltliche Richtigkeit der der erstinstanzlichen Beschlüsse geprüft und bejaht. Es liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor, gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offen steht (8 Ob 49/02t; RIS-Justiz RS0044456 T 4, RS0044215 T 10).
Der Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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