Spruch:
I.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „G***** GmbH" berichtigt."
II.) Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 2.111,47 EUR (darin 351,91 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
I.) Infolge Änderung der Firma der beklagten Partei war deren Bezeichnung zu berichtigen (§ 235 ZPO).
II.) Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hatte den Klägern einen Kredit gewährt. Die Wechselklage auf Rückzahlung von 56.327 S sA aus diesem Kreditverhältnis wurde rechtskräftig abgewiesen; das Berufungsurteil wurde den Parteienvertretern am 13. Jänner 1997 zugestellt. Aus Anlass dieser Klageführung hatte die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei beim Kreditschutzverband 1870 die Negativkennzeichnung „10.95 Klage" veranlasst. Im März 1997 veranlasste sie die Negativkennzeichnung „03.97 Uneinbringlichkeit". Dies hatte die Folge, dass die Bemühungen der Kläger, bei neun Banken einen Kredit von 2,3 Mio S für die Renovierung von Gebäuden und die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Investitionen zu erlangen, erfolglos blieben. Erst am 8. April 1998 erlangten die Kläger Kenntnis von den Negativkennzeichnungen in den Auskünften des Kreditschutzverbandes 1870. Ihr Rechtsanwalt begehrte mit Schreiben vom 15. April 1998 die Löschung der Negativkennzeichen, die in der Folge von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei veranlasst wurde. Im Herbst 1998 gewährte eine Bank den Klägern die für die Betriebserweiterung benötigten Kreditmittel.
Mit rechtskräftigem Zwischenurteil wurde bereits zu Recht erkannt, dass das - aus dem Titel des Schadenersatzes erhobene - Klagebegehren auf Zahlung von (damals) 86.255,24 EUR sA dem Grunde nach zu Recht besteht.
Im fortgesetzten Verfahren hielten die Kläger ihr Begehren auf Zahlung von 86.225,24 EUR sA als Ersatz des Verdienstentgangs für Juni 1997 bis September 1998 aufrecht und dehnten das Klagebegehren mit dem am 20. Dezember 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz um 80.000 EUR für Verdienstentgang im Jahr 1999 aus. Weiters erhoben sie ein Feststellungsbegehren.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete in Ansehung der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 geltend gemachten Klagsforderung Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 46.550,46 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 139.674,78 (richtig 119.674,78) EUR sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Dieses Urteil erwuchs im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 43.104,85 EUR sA und des Feststellungsbegehrens unangefochten in Rechtskraft.
Infolge Berufungen aller Parteien bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von 96.569,93 EUR sA und - unangefochten - der Klagestattgebung hinsichtlich des Betrags von 36.440,40 EUR sA als Teilurteil und ließ die ordentliche Revision zu. Im Übrigen, das heißt im Umfang eines Zuspruchs von weiteren 10.110,06 EUR sA wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist die Revision der klagenden Parteien, mit der das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Teil bekämpft wird.
Der von der Revision der klagenden Partei betroffene Betrag von 96.569,93 EUR setzt sich aus 70.000 EUR (Verdienstentgang für 1999) und restlichem Verdienstentgang für den davor liegenden Zeitraum zusammen. Das Berufungsgericht sprach den Klägern den Verdienstentgang für die Jahre 1997 und 1998 als - auf Basis des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens berechneter - konkreter Vermögensschaden zu, und zwar ausgehend davon, dass die Kläger erst im September 1997 Liegenschaftseigentümer wurden, für zwölf Monate in der Gesamthöhe von 36.440,40 EUR. Ob den Klägern auch die Differenz zum erstinstanzlichen Zuspruch von 10.110,06 EUR (1.000 EUR an Aufwendungen und 9.110,06 EUR Austragsausfall) zustehe, könne wegen Fehlens einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage nicht abschließend beurteilt werden, weshalb das Ersturteil insoweit aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sei. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger machen (zwar als unrichtige rechtliche Beurteilung, in Wahrheit aber) als Verfahrensmangel geltend, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mangels des Verfahrens erster Instanz, weil das Erstgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Landwirtschaft zu Unrecht Abstand genommen habe, verneint habe. Revisionsgrund kann gemäß § 503 Z 2 ZPO nur ein Mangel des Berufungsverfahrens sein. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach stRsp nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mwN).
Was den für das Jahr 1999 geltend gemachten Verdienstentgang, der von den Klägern nunmehr mit 70.000 EUR begehrt wird, betrifft, ist der von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinwand entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts berechtigt.
Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen (RIS-Justiz RS0106926). Nach dieser nun vom Obersten Gerichtshof vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie" (vst. Senat SZ 68/238) kann somit jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen beginnen; damit - jedenfalls wenn es darüber zu einem Prozess kommt - beginnt auch der Fristenlauf für künftige Teilschäden, sodass der Geschädigte auch ein Feststellungsbegehren erheben muss, um die Verjährung erst nach Fristablauf (berechnet ab dem ersten Schaden) eintretender, schon vorhersehbarer weiterer Teilschäden zu verhindern. Die Auffassung, dass jeder Teilschaden mit seinem Entstehen einer eigenen Verjährungsfrist unterliege, wird von der Rsp jedoch weiterhin abgelehnt (M. Bydlinski in Rummel3 § 1489 ABGB Rz 3 mwN). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass mit Eintritt des Primärschadens im Juni 1997 auch der Fristenlauf für künftige vorhersehbare Schäden begonnen hat, die innerhalb von drei Jahren mit Leistungs- oder - falls noch nicht möglich - Feststellungsklage geltend zu machen waren. Die Frage nach der Vorhersehbarkeit eines Schadens begründet im Allgemeinen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz liegt insoweit nicht vor. Die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 erfolgte Klagsausdehnung ist jedenfalls nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erfolgt. Aus diesem Grund ist die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage der Eingrenzung der Schadenersatzhaftung zufolge der Schutzzwecklehre bei vertragswidrigem Verhalten nicht relevant. Was schließlich den davor liegenden Zeitraum betrifft, zeigen die Kläger nicht konkret auf, inwieweit bei der Beurteilung dieser Teilklagsforderung von 26.569,93 EUR, bei der es sich um den weder bereits rechtskräftig zugesprochenen Verdienstentgang von 36.440,40 EUR noch um die von der Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht betroffene Teilforderung von 10.110,06 EUR handelt, Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung anstünden.
Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen liegt jedenfalls ein auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die einer Korrektur des Obersten Gerichtshofs bedürfte, nicht vor.
Die Revision der Kläger ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.
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