OGH 3Ob135/87 (RS0004162)

OGH3Ob135/8723.3.1988

Rechtssatz

Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten aus seiner Stellung als Empfänger eines noch bindenden Offertes oder aus einem Optionsvertrag sein. (Hier: Anspruch auf unentgeltlichen Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH).

Normen

EO §331 C
EO §331 F

3 Ob 135/87OGH23.03.1988

RdW 988,291 = JBl 1988,530

3 Ob 180/88OGH17.11.1988

nur: Es ist nicht möglich, ein aus der Ausübung eines Gestaltungsrechtes erfließendes Einzelrecht herauszugreifen und gesondert in Exekution zu ziehen. Gegenstand der Exekution kann immer nur das Gesamtrecht des Verpflichteten sein. (T1) = NZ 1989,127

3 Ob 225/07wOGH30.01.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Das sich allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht stellt eine nicht verwertbare Einzelbefugnis dar. (T2)

3 Ob 166/11zOGH12.10.2011

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0030OB00135_8700000_001

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