OGH 3Ob134/84

OGH3Ob134/8416.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kienzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Arthur Brüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei K*****, vertreten durch Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 593,25 DM und 500 fFr sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. September 1984, GZ 17 R 199/84-10, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. April 1984, GZ 47 Nc 125/84-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund eines ausländischen Urteils die Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Betrags von 593,25 DM und 500 fFr sA zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich einiger Kostenbeträge dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, bestätigte aber im Übrigen den Beschluss des Erstgerichts.

Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den Betrag von 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass § 528 ZPO sowohl in der Fassung vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 als auch in der jetzigen Fassung eine allgemeine Bestimmung der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof) darstellt, die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (aus früherer Zeit SZ 20/202, SZ 18/232, aus neuerer Zeit EvBl 1978/147, JBl 1979/96, MietSlg 35.818, EFSlg 39.354, nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983: 3 Ob 189/83, 3 Ob 157/83 ua).

Die Ausführungen des Revisionsrekurses, die gleich dem dort zitierten Schrifttum zur Rekursbeschränkung nach § 528 ZPO nicht näher Stellung nehmen, geben keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Im Gegensatz zu § 517 ZPO ist in § 528 ZPO nicht vom „Streitgegenstand“ sondern vom „Beschwerdegegenstand“ die Rede. Während die vier Fälle des § 517 ZPO nur auf das Prozessverfahren, nicht aber auf das Exekutionsverfahren passen (Z 1: „Klage“, Z 2: Sicherheit für „Prozess“ - Kosten, Z 3: siehe die Sondervorschrift des § 66 EO, Z 4: siehe den Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 58 Abs 2 EO), kommen praktisch fast alle Fälle des § 528 ZPO auch für das Exekutionsverfahren in Betracht. Dazu kommt der nicht minder bedeutsame Gesichtspunkt, dass es doch einen großen Unterschied darstellt, ob eine Entscheidung erster Instanz überhaupt ganz oder fast zur Gänze unanfechtbar sein soll, oder ob nur der Rechtszug von der zweiten Instanz an die dritte Instanz ausgeschlossen sein soll. Und mit Recht führt die verpflichtete Partei selbst aus, dass die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO (ähnlich § 239 Abs 3 EO) ein starkes Indiz für die Geltung des § 528 ZPO auch im Exekutionsverfahren ist, weil ja sonst diese Ausnahmeregelung überflüssig wäre.

Durch die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO (ebenso § 239 Abs 3 EO) wird im Übrigen lediglich eine Ausnahme hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO statuiert: Gegen einen bestätigten Beschluss, bzw in der seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nötigen Lesart, gegen den bestätigenden Teil einer Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz steht anders als sonst ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offen. Allen anderen Beschränkungen des Revisionsrekurses gelten auch im Exekutionsverfahren aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels. Nur hinsichtlich der Regel des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher § 83 Abs 3 EO eine lex specialis. Auch diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 24/30, JBl 1962, 455, SZ 53/90).

Auf die meritorischen Ausführungen des Revisionsrekurses zur Berechtigung oder Nichtberechtigung des Exekutionsantrags kann daher nicht eingegangen werden, sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

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