European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00131.15H.0715.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die bekämpfte Abweisung des Exekutionsantrags im Umfang von 800 EUR (zutreffend) mit der Judikatur des BGH zur Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Jänner 2008 nach § 36 (dt) EGZPO begründet (XII ZR 66/10), sodass sich dazu keine erhebliche Rechtsfrage stellt (RIS‑Justiz RS0042948).
Abgesehen davon hält der Betreibende in seinem Revisionsrekurs ‑ ohne jeden Versuch einer Argumentation gegen die Begründung des Rekursgerichts, sei es durch Zitierung abweichender Judikatur, sei es durch den Verweis auf gegenteilige Lehrmeinungen in Deutschland oder sei es durch begründete Darlegung seines Rechtsstandpunkts ‑ der Beurteilung des Rekursgerichts ausschließlich pauschal entgegen, es habe den Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Umrechnung des Unterhaltstitels „unrichtig ausgelegt“. Damit fehlt es aber (auch) an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge (RIS‑Justiz RS0041719; RS0043603; RS0043605), die somit als nicht erhoben zu behandeln ist und eine Überprüfung der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsansicht gar nicht bewirken kann (RIS‑Justiz RS0043654 [T6, T11, T12 und T14]).
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