Normen
JN §44 Abs3
3 Ob 129/74 | OGH | 25.06.1974 |
4 Ob 530/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 477 Abs 1 Z 3 ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19740625_OGH0002_0030OB00129_7400000_003
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