3 Ob 129/05z | OGH | 24.08.2005 |
Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Weil die Nichtzulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei in ihrer Wirkung der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gleichzuhalten ist, sind § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO analog anzuwenden. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, die Frist für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung beträgt vier Wochen.
3 Ob 129/05z | OGH | 24.08.2005 |
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00129_05Z0000_005
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