Rechtssatz
Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die "Durchführung der Exekution" einen deren Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
3 Ob 203/88 | OGH | 22.02.1989 |
Beisatz: Daher keine Schikane. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0030OB00012_7800000_001
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