OGH 3Ob127/77 (RS0004294)

OGH3Ob127/7720.12.1977

Rechtssatz

Gegenstand einer Exekution gemäß §§ 331 EO sind nur materiellrechtliche Ansprüche; das blosse Recht auf "Einverleibung" bzw Übertragung des Eigentumsrechtes ist daher - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt.

Normen

ABGB §431
EO §331 F

3 Ob 127/77OGH20.12.1977

Veröff: EvBl 1978/105 S 303

3 Ob 17/84OGH11.04.1984

Auch; Veröff: SZ 57/74

3 Ob 45/84OGH23.05.1984

Auch; Beisatz: Das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung stellt - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt dar; doch kann der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiell-rechtliche Anspruch der verpflichteten Partei zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO gemacht werden. (T1)

3 Ob 44/84OGH27.06.1984

Beisatz: Hier: Pfändung der "Forderung auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Eigentumswohnung". (T2)

3 Ob 98/84OGH14.11.1984

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/177

3 Ob 180/88OGH17.11.1988

Auch; Veröff: NZ 1989,127

3 Ob 107/92OGH20.01.1993

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Daran ändert nichts, daß in dem den Exekutionstitel bildenden Beschluß schon die Erben als Schuldner angeführt sind, weil sich die Qualifikation einer Schuld als Nachlaßschuld in erster Linie nach deren Inhalt richtet. (T3) Veröff: SZ 66/4

2 Ob 156/00fOGH08.06.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/94

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0030OB00127_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)