Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin S 257,25 Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung
Gemäß einem von der beklagten Partei ausgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweis vom 27.1.1987 schuldete die klagende Partei für das Jahr 1986 gemäß Bescheid vom 8.1.1987 eine Kriegsopferabgabe von S 28.800,-- und gemäß Bescheid vom 15.1.1987 Vergnügungssteuer von S 43.200,--, zusammen S 72.000,--. Zur Hereinbringung dieses Betrages wurde zugunsten der beklagten Partei Fahrnisexekution bewilligt und am 24.3.1987 durch Pfändung von Gegenständen vollzogen. Die klagende Partei stellte mit einer am 8.5.1987 eingebrachten Klage das Begehren, diese Exekution sei über den Betrag von S 27.884,-- zuzüglich Exekutionskosten von S 700,-- hinaus unzulässig. Als Klagsgrund machte die klagende Partei geltend, ihr sei der Rückstandsausweis nie zugestellt worden, sie habe auch keine Mahnung erhalten und habe einen Antrag auf Herabsetzung der vorgeschriebenen Beträge gestellt, weil die in den beiden Bescheiden vom 8.1.1987 und 15.1.1987 vorgenommene Pauschalierung in der dort angeführten Höhe nicht gerechtfertigt sei. Berechtigt seien nur je S 13.942,-- an Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer. Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und verwies darauf, daß gemäß § 94 Abs.4 lit.b des Vorarlberger Abgabenvollstreckungsgesetzes eine Mahnung nicht erforderlich sei, wenn es sich um Abgaben handle, die der Pflichtige zunächst selbst zu bemessen habe.
Das Erstgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil keine Klage nach § 35 EO, sondern eine solche nach § 36 EO vorliege, wo es nicht die im § 35 Abs.2 Satz 2 EO enthaltene Verweisung auf den Verwaltungsweg gebe. Die Frage der materiellen Vollstreckbarkeit bilde eine Vorfrage, die das Gericht ohne Rücksicht darauf, wem die Entscheidung darüber an und für sich zustehe, lösen könne. Die Einwendungen der klagenden Partei könnten daher bei Gericht geltend gemacht werden. Durch § 7 Abs.4 EO sei allerdings klargestellt, daß die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines verwaltungsrechtlichen Exekutionstitels nur bei der Verwaltungsbehörde erwirkt werden könne.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Einrede stattgegeben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde. Das Gericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Auch das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß keine Oppositionsklage vorliege, weil keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsache geltend gemacht werde. Von ihrem Rechtsschutzziel her richteten sich die Einwendungen der klagenden Partei aber auf den Grund des Anspruches, der ihrer Ansicht nach von der beklagten Partei zu hoch berechnet worden sei. Die materielle Richtigkeit eines von der Verwaltungsbehörde stammenden Exekutionstitels könne aber von den Gerichten weder mit einer Oppositionsklage noch mit einer Impugnationsklage geprüft werden. Die Bestreitung der Richtigkeit eines Rückstandsausweises könne nur im Verwaltungsverfahren erfolgen.
Der Revisisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die klagende Partei vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, sie habe wegen der unterbliebenen Zustellung des Rückstandsausweises und einer Mahnung nicht die Möglichkeit gehabt, die angeblichen Abgaben zu bezahlen, weshalb es an den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens fehle.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die klagende Partei mit ihrer Klage Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch im Sinne des § 35 Abs.1 EO erheben wollte; ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 35 Abs.2 Satz 2 EO, daß diese bei der Verwaltungsbehörde anzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Aber auch für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Sinne des § 36 Ab.1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Letzteres ist seit der 6. Gerichtsentlastungsnovelle durch die Bestimmung des § 7 Abs.4 EO klargestellt. Demgegenüber stünde der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs.2 EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinne des § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würden (Heller-Berger-Stix 434 f; ausführlich Schneider, ÖJZ 1958, 504 !509 mit Darstellung jetzt überholter älterer Auffassungen; EvBl.1977/268, SZ 55/42 ua). Wenn verschiedentlich gesagt wird, auch die formelle Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels könne vom Gericht überprüft werden (so wohl Hofer-Zeni, ZAS 1974, 90; richtig ders jedoch aaO 91) so kann darunter nur verstanden werden, daß das Gericht zB prüfen kann, ob der als Exekutionstitel vorgelegte Rückstandsausweis den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hat (EvBl. 1973/82, EvBl.1977/30). Nie kann es aber darum gehen, daß das Gericht überprüft, ob ein Rückstandsausweis zugestellt wurde oder ob er eine vorangehende Mahnung erfordert hätte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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