OGH 3Ob126/72 (RS0000770)

OGH3Ob126/729.11.1972

Rechtssatz

Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt nicht nur für die in den Endurteilen (aller Instanzen) dem unterlegenen Beklagten auferlegten Kosten, sondern auch für die Kosten, zu deren Ersatz der Beklagte schon vorher (Kostenseparation) verhalten wurde.

Normen

EO §35 Ae
EO §35 B
EO §35 F
ZPO §48
ZPO §240 Abs3 CIIe
ZPO §411 D

3 Ob 126/72OGH09.11.1972
3 Ob 144/81OGH09.12.1981

Vgl aber

3 Ob 290/05aOGH29.03.2006

Beisatz: Grundsätzlich gilt daher in Weiterführung der E 3Ob126/72, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war. (T1); Veröff: SZ 2006/43

3 Ob 66/12wOGH15.05.2012

Auch; nur: Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozesskosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. (T2); Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19721109_OGH0002_0030OB00126_7200000_001

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