OGH 3Ob123/16h

OGH3Ob123/16h13.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. April 2016, GZ 39 R 69/16k‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00123.16H.0713.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgt aus dem Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit notwendig die Bindung beider Vertragsteile für die gesamte vereinbarte Dauer (3 Ob 132/15f mwN). Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann der Vermieter das Mietverhältnis deshalb – auch ohne besonderen (ausdrücklichen) Kündigungsverzicht – nicht vor der vereinbarten Zeit durch Aufkündigung auflösen (RIS‑Justiz

RS0020734; vgl auch RS0109759), sondern – abgesehen vom Fall des § 29 Abs 1 Z 2 MRG – nur unter den Voraussetzungen des § 1118 ABGB die Vertragsaufhebung begehren (§ 29 Abs 1 Z 5 MRG).

Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Vertragsdauer die auf § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG – also keinen der Tatbestände des § 1118 ABGB – gestützte Aufkündigung aufgehoben haben.

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