Spruch:
Der (teilweise außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies ein Überbot des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht Folge (Punkt 2.) und wies eine weitere Rekursschrift zurück (Punkt 1.). Zu Punkt 2. sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zu Punkt 1. dagegen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Zustellung der Beschlussausfertigung an den dem Revisionsrekurswerber im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt erfolgte am 26. Jänner 2010.
Rechtliche Beurteilung
Der mittels WEB-ERV am 23. Februar 2010 eingebrachte Revisionsrekurs ist in Ansehung des Punktes 2. des angefochtenen Beschlusses jedenfalls unzulässig und insgesamt zudem verspätet.
Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321; RS0012387, besonders [T14]; zuletzt 3 Ob 138/05y; 3 Ob 116/09v (mwN); 3 Ob 266/09b; Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 20 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der beiden verbliebenen Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0044487 [T18 und 23]).
Die Rekurs- und Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt - abgesehen vom hier nicht gegebenen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitel (§ 84 Abs 1 EO) - 14 Tage (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 erster Satz ZPO; RIS-Justiz RS0118952). Der Revisionsrekurs vom 23. Februar 2010 wurde daher lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom 9. Februar 2010 eingebracht.
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.
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