OGH 3Ob122/92

OGH3Ob122/9228.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna O*****, vertreten durch DDr.Ferdinand Gross und Dr.Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die verpflichtete Partei Ing.Theodor O*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen Hereinbringung von S 12.000 an rückständigem und monatlich S 3.000 an laufendem Unterhalt, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 11.November 1992, GZ 4 R 575/92-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1.September 1992, GZ 12 E 12858/92-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Verpflichtete schuldet der Betreibenden, seiner geschiedenen Ehefrau, aufgrund des zu AZl 7 Cg 78/73 des Kreisgerichtes Leoben geschlossenen Vergleichs vom 10.April 1973 monatlichen Unterhalt von S 4.500, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex II 1966. Zur Hereinbringung des monatlichen Grundbetrages von S 4.500 führt die Betreibende zu 9 E 17029/90 des Erstgerichtes Exekution. Am 17.Juli 1992 bewilligte das Kreisgericht Leoben als Titelgericht der Betreibenden zur Hereinbringung des rückständigen Wertsicherungsbetrages für die Monate März bis Juni 1992 von S 12.000 und ab 1.Juli 1992 zur Hereinbringung des laufenden Wertsicherungsbetrages von monatlich S 3.000 die Drittschuldnerexekution durch Pfändung der Pensionsbezüge des Verpflichteten; darüber ist beim Erstgericht das vorliegende Exekutionsverfahren anhängig.

In seiner am 20.August 1992 beim Kreisgericht Leoben eingebrachten Oppositionsklage behauptet der Verpflichtete das Ruhen des betriebenen Unterhaltsanspruches wegen einer von der Betreibenden eingegangenen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann sowie Sittenwidrigkeit des monatlich S 4.500 übersteigenden Unterhaltsbetrages durch Festhalten am Ausschluß der Umstandsklausel, weil sich die Einkommensverhältnisse seit dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert hätten; er begehrt die Unzulässigerklärung des Exekution und deren Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Oppositionsprozesses.

Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag in Ansehung des betriebenen Unterhaltsrückstandes statt; soweit er den laufenden Unterhalt betrifft, wies es ihn ab, weil der Verpflichtete nicht bescheinigt habe, daß der notwendige Unterhalt der Betreibenden anderweitig sichergestellt sei.

Das Gericht zweiter Instanz bewilligte infolge Rekurses des Verpflichteten gegen eine Sicherheitsleistung von S 10.000 den Aufschiebungsantrag zur Gänze und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach der Aktenlage (= dem Vermögensbekenntnis der Verfahrenshilfe genießenden Betreibenden) beziehe die Betreibende neben dem (betriebenen) Unterhaltsgrundbetrag von monatlich S 4.500 eigenes Pensionseinkommen von S 3.851 monatlich (offenbar 14 mal jährlich), sodaß sie monatlich über knapp S 9.000 verfüge. Dieser Betrag übersteige den als Existenzminimum gemäß § 291a Abs 3 EO festgesetzten pfändungsfreien Grundbetrag von S 7.500, sodaß der notwendige Unterhalt der Betreibenden gewährleistet sei. Da alle Aufschiebungsgründe vorlägen und die Gefährdung des Verpflichteten zufolge der drohenden Uneinbringlichkeit allfälliger Rückforderungsansprüche offenkundig sei, sei auch die Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung der laufenden Unterhalts(aufwertungs)beträge gegen entsprechende Sicherheitsleistung zu bewilligen. Rechtsprechung zur Frage, ob der notwendige Unterhalt im dargestellten Sinn auch die im § 291a Abs 3 EO genannten Beträge übersteigen könne, liege nicht vor.

Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Vorinstanz ist darin zu folgen, daß der Verpflichtete nach der Aktenlage im Fall der Exekutionsfortführung angesichts der Vermögenslage der Verfahrenshilfe genießenden Betreibenden Gefahr liefe, allfällige Rückforderungsansprüche wegen später erwiesener Überzahlung nur schwer oder überhaupt nicht bei der Betreibenden einbringen zu können, sodaß seine Gefährdung im Sinn des § 44 Abs 1 EO unbedenklich angenommen wurde. Der notwendige Unterhalt der Verpflichteten ist aber im vorliegenden Fall anderweitig ausreichend gedeckt, weil sie neben der Unterhaltsleistung des Betreibenden von monatlich S 4.500 eigenes Pensionseinkommen von monatlich durchschnittlich rund S 4.500 und somit ein Gesamtmonatseinkommen von knapp S 9.000 bezieht. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 550; SZ 14/119; EvBl 1965/346; EFSlg 34.577 uva) kann daher nach der Lage des Falles auch ein Aufschub der Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts(aufwertungs)betrages bewilligt werden. Da es nur darauf ankommt, ob der Unterhalt der Betreibenden anderweitig sichergestellt ist, ist es unerheblich, ob laufende weitere Bezüge der Betreibenden zugunsten Dritter pfändbar sind oder nicht.

Der Revisionsrekurs der Betreibenden bleibt somit erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO, 78 EO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte