OGH 3Ob122/91 (RS0079195)

OGH3Ob122/9113.11.1991

Rechtssatz

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Auf eine dem österreichischem Recht fremde gewillkürte Prozessstandschaft würde es hinauslaufen, wollte man gestatten, dass das Unternehmen und damit als Zubehör desselben der von ihm nicht zu trennende Unterlassungsanspruch noch in der Verfügungsmacht der klagende Partei stünden, das Recht der Durchsetzung des noch von der klagende Partei erwirkten Titels (hier: einstweilige Verfügung) aber der jetzigen betreibenden Partei zugebilligt würde, die keine Gesamtrechtsnachfolgerin ist.

Normen

UWG §14 A1
UWG §14 B1

3 Ob 122/91OGH13.11.1991

Veröff: WBl 1992,101 = MR 1992,124

4 Ob 142/93OGH21.09.1993

nur: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. (T1)

3 Ob 5/00gOGH31.01.2000

nur T1

4 Ob 93/01gOGH24.04.2001

Beisatz: Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruches nach UrhG allein ist nicht möglich. (T2)

4 Ob 279/01kOGH29.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T3)

4 Ob 176/06wOGH17.10.2006

Auch; Beisatz: Keine bloße Prozessstandschaft, wenn der Klägerin nicht nur das Recht zusteht, die dem geschützten Werk entsprechenden Gegenstände herzustellen und zu vertreiben sowie gegen darauf sich beziehende Rechtsverletzungen vorzugehen, sondern auch weitere Rechtsverletzungen im eigenen Namen, jedoch im Interesse der ursprünglichen Rechteinhaber zu verfolgen. (T4)

4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht losgelöst von jenem Unternehmen bestehen, zu dessen Gunsten er erworben wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/59

9 Ob 85/08bOGH29.04.2009

Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T6); Bem: Siehe auch RS0124691. (T7); Veröff: SZ 2009/60

7 Ob 8/11vOGH16.02.2011

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19911113_OGH0002_0030OB00122_9100000_001

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