3 Ob 122/91 | OGH | 13.11.1991 |
Veröff: WBl 1992,101 = MR 1992,124 |
4 Ob 142/93 | OGH | 21.09.1993 |
nur: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. (T1) |
3 Ob 5/00g | OGH | 31.01.2000 |
nur T1 |
4 Ob 93/01g | OGH | 24.04.2001 |
Beisatz: Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruches nach UrhG allein ist nicht möglich. (T2) |
4 Ob 279/01k | OGH | 29.01.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T3) |
4 Ob 176/06w | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beisatz: Keine bloße Prozessstandschaft, wenn der Klägerin nicht nur das Recht zusteht, die dem geschützten Werk entsprechenden Gegenstände herzustellen und zu vertreiben sowie gegen darauf sich beziehende Rechtsverletzungen vorzugehen, sondern auch weitere Rechtsverletzungen im eigenen Namen, jedoch im Interesse der ursprünglichen Rechteinhaber zu verfolgen. (T4) |
4 Ob 213/06m | OGH | 23.04.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht losgelöst von jenem Unternehmen bestehen, zu dessen Gunsten er erworben wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/59 |
9 Ob 85/08b | OGH | 29.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T6); Bem: Siehe auch RS0124691. (T7); Veröff: SZ 2009/60 |
7 Ob 8/11v | OGH | 16.02.2011 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19911113_OGH0002_0030OB00122_9100000_001
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