Spruch:
1. Der Revisionsrekurs gegen Punkt b) des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs gegen Punkt a) 2) des angefochtenen Beschlusses wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Landesgericht Innsbruck bewilligte der betreibenden Partei mit Beschluß vom 13. März 1986, 5 Nc 453/86-1, auf Grund zweier Urteile eines englischen Gerichtes zur Hereinbringung von insgesamt 486.130,73 Pfund ua die Exekution auf eine mindestens gleich hohe Geldforderung gegen eine österreichische Spedition. Im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragte der Verpflichtete auch die Aufschiebung dieser Exekution, durch deren Fortführung er einen unersätzlichen Schaden erleiden würde. Daß die gesetzwidrige Hereinbringung der hohen betriebenen Forderung seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde, sei offenkundig. Es bestehe auch die Gefahr, daß die Rückforderung der hereingebrachten Forderung in England so gut wie aussichtslos sei.
Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Forderungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, machte sie aber von einer Sicherheitsleistung von 10.000 S abhängig. Glaubhaft gemacht und offenkundig sei, daß "die Rückstellung eines Forderungsbetrages im Ausland schwer durchzusetzen" sei.
Gegen die Aufschiebung der Forderungsexekution und gegen die Höhe der Sicherheit erhob die betreibende Partei Rekurs. Der Verpflichtete wendete sich in seinem Rechtsmittel dagegen, daß die Aufschiebung dieser Exekution von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, und beantragte, seinem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Erstgericht wies den letztgenannten Antrag ab.
Auch dagegen erhob der Verpflichtete Rekurs.
Das Gericht zweiter Instanz gab den gegen die aufgetragene Sicherheit und gegen die Abweisung des Antrages, dem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen, gerichteten Rekursen des Verpflichteten nicht Folge (Punkte a) 1) und b)), wohl aber dem Rekurs der betreibenden Partei, und wies den Antrag auf Aufschiebung der Forderungsexekution ab (Punkt a) 2). Dazu sprach das Rekursgericht unter Berufung auf die nach § 78 EO anzuwendenden §§ 527 Abs. 1 und 528 Abs. 2 ZPO aus, daß der von der teilweisen Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S und der Gegenstand seiner Entscheidung insgesamt 300.000 S übersteigt.
Das Rekursgericht begründete den abändernden Teil seiner Entscheidung im wesentlichen damit, daß eine Exekution auf eine Geldforderung nur aufgeschoben werden könne, wenn der Aufschiebungswerber glaubhaft mache, daß sich die Vermögenslage der betreibenden Partei während der Exekution so verschlechtern würde, daß der Anspruch auf Rückstellung der beim Drittschuldner hereinzubringenden Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich wäre. Dies habe der Verpflichtete weder behauptet noch bescheinigt. Gegen die Punkte a) 2) und b) der Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten mit den Anträgen, den "abweisenden Teil ersatzlos aufzuheben", allenfalls den angefochtenen Beschluß durch Aufschiebung der Forderungsexekution ohne Erlag einer Sicherheit abzuändern, ihn allenfalls zwecks Zurückverweisung an die erste Instanz aufzuheben. Soweit der Rekurs den den erstrichterlichen Beschluß bestätigenden Punkt b) der Entscheidung der zweiten Instanz bekämpft, ist er nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Diese allgemeine Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses ist hier nach § 78 EO anzuwenden, weil § 83 Abs. 3 EO nur für bestätigende Entscheidungen über eine wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs einen weiteren Rekurs zuläßt. Im übrigen ist der Revisionsrekurs zwar nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs. 2 ZPO zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 44 Abs. 1 EO hat die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre.
Eine nicht offenkundige derartige Gefahr (Aufschiebungsinteresse) ist vom Aufschiebungswerber konkret zu behaupten und zu bescheinigen (Heller-Berger-Stix I 544 f, 547;
II XLVIII; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 91 ff; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 85 ff; EvBl. 1975/190 ua). Eine solche Gefahr ist bei der Exekution auf Geldforderungen regelmäßig nicht offenkundig und nur anzunehmen, wenn zu erwarten ist, daß der allfällige Anspruch des Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger auf Rückzahlung des durch die Forderungsexekution zu Unrecht hereingebrachten Betrages, insbesondere wegen der schlechten Vermögenslage des betreibenden Gläubigers uneinbringlich sein wird (Heller-Berger-Stix I 547;
II XLVIII; Holzhammer aaO 87; SZ 8/360 ua). Die Höhe der gepfändeten Forderung läßt eine solche Annahme ebensowenig zu wie der Wohnsitz oder Sitz der betreibenden Partei in einem Staat, der - wie das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland - mit der Republik Österreich einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen hat und einem Österreicher effektiven Rechtsschutz gewährt (SZ 52/43 = EvBl. 1979/174 = RZ 1980/63; JBl. 1986, 191).
Abschließend sei noch bemerkt, daß § 83 Abs. 2 Satz 3 EO nur einen Aufschiebungsgrund festlegt, aber nicht ein Aufschiebungsinteresse im oben dargelegten Sinn entbehrlich macht (vgl. Heller-Berger-Stix I 563).
Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40 und 50 ZPO.
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