European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00122.15K.0715.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller lehnte die für das von ihm eingeleitete Impugnationsverfahren zuständige Richterin des Erstgerichts wegen Befangenheit ab. Die Vorsteherin des Erstgerichts verwarf diesen Ablehnungsantrag, weil der Antragsteller keine Gründe geltend machte, die eine Ablehnung rechtfertigten.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es lägen keine Befangenheitsgründe vor.
Dagegen überreichte der Ablehnungswerber ein als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnetes, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigtes Rechtsmittel, mit dem er die neuerliche Ablehnung zahlreicher Richter des Rekursgerichts, insbesondere der Mitglieder des Rekurssenats im Ablehnungsverfahren, verband.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0122963 [T1]; RS0098751 [T4]).
Die im Revisionsrekurs neuerlich behauptete Befangenheit (unter anderem) der Mitglieder des Rekurssenats hindert die sofortige Entscheidung über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht:
Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (RIS‑Justiz RS0045978). Die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Rekursgerichts trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses bereits mit deren Zustellung an den Antragstellervertreter ein (vgl RIS‑Justiz RS0045978 [T8]).
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen des in der fehlenden Anwaltsunterschrift liegenden Formmangels des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0113115) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch der Revisionsrekurs auch durch eine fachkundige Vertretung des Antragstellers und Einbringung des Rechtsmittels im ERV nicht zulässig werden (RIS‑Justiz RS0120029; RS0128266 [T2, T12], RS0005946 [T1, T11]).
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