Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage seines außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof erklärte der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter in einem im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen.
Weder die ZPO, die EO noch das Außerstreitgesetz enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die - hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem Obersten Gerichtshof übermittelte - Zurückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).
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