OGH 3Ob121/10f

OGH3Ob121/10f4.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Karl F*****, wegen Genehmigung einer Vermögensveranlagung, über die Rückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Franz F*****, dieser vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Mai 2010, GZ 15 R 436/09g-101, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 17. November 2009, GZ 8 P 231/98p-90, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage seines außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof erklärte der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter in einem im WEB-ERV eingebrachten Schriftsatz an das Erstgericht, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen.

Weder die ZPO, die EO noch das Außerstreitgesetz enthalten gesonderte Regeln über die Zurücknahme eines (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Rechtslage (§ 484 ZPO) auch im Außerstreitverfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenats über diesen und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig ist. Die - hier noch vor Fällung einer Entscheidung dem Obersten Gerichtshof übermittelte - Zurückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).

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