OGH 3Ob118/98v

OGH3Ob118/98v6.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,013,574 sA (AZ E 328/96k des Bezirksgerichtes Mariazell), infolge "Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei und Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.Februar 1998, GZ 3 Nc 4/97k, womit den Ablehnungsanträgen der verpflichteten Partei vom 21.November 1997 und 24. Dezember 1997, nicht stattgegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die anwaltlich vertretene Verpflichtete und Ablehnungswerberin ist selbst Rechtsanwältin.

Das Oberlandesgericht Graz gab mit dem angefochtenen Beschluß gegen alle nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter des Landesgerichtes Leoben gerichteten Ablehnungsanträgen nicht statt und erwog in rechtlicher Hinsicht, ein Richter könne gemäß § 19 Z 2 JN nur abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die "genauen Umstände" für die behauptete Befangenheit eines Richters seien "zugleich mit der Ablehnung geltend zu machen". Bestreite der Richter, befangen zu sein, seien die Ablehnungsgründe vom Ablehnungswerber glaubhaft zu machen. Die "pauschale Ablehnung eines ganzen Senats oder eines Gerichtshofs" sei unzulässig und daher unbeachtlich. Eine Mehrzahl an Richtern könne "nur durch die Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung eines jeden einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden". Eine allenfalls unzutreffende Rechtsansicht eines Richter sei kein tauglicher Ablehnungsgrund. Letzteres gelte auch für "die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit eines Richters". Die Klägerin habe die namentliche Benennung der abgelehnten Richter des Landesgerichts Leoben abgelehnt. Deshalb sei "keine Prüfung der einzelnen Ablehnungsgründe für jeden einzelnen Richter" möglich. Die Behauptung, es hätten "sich die zuständigen Strafrichter für befangen" erklärt, weshalb "auch alle weiteren Richter" des Landesgerichts Leoben befangen sein müßten, genüge - mangels Schlüssigkeit - nicht "zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrunds". Ein Strafverfahren "wider einen Kollegen und ein Rechtsmittelverfahren", in dem "die Entscheidung eines Kollegen überprüft" werde, seien nicht vergleichbar. Im Strafverfahren wegen des Verdachts des Mißbrauchs der Amtsgewalt werde - anders als in zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren - auch über das berufliche Fortkommen des Kollegen entschieden. Im übrigen bestehe an der "Unbedenklichkeit" der Erklärung der abgelehnten Richter, in der jede Befangenheit verneint werde, kein Zweifel.

Das Oberlandesgericht Graz ersuchte das Landesgericht Leoben um Zustellung seiner Entscheidung. Dieses Gericht veranlaßte sodann die Zustellung. Am 3.März 1998 ging eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses dem anwaltlichen Vertreter der Ablehnungswerberin zu, der in der Folge den an das Landesgericht Leoben adressierten "Revisionsrekurs" am 17.März 1998 zur Post gab. Das Rechtsmittel langte am 18.März 1998 beim Adressatgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Das Ablehnungsverfahren unterliegt, soweit nicht die §§ 19 bis 25 JN Sonderregelungen enthalten, den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (1 Ob 2153/96s; 3 Ob 560/90; SZ 54/96). Hier handelt es sich zum einen um Ablehnungsanträge in einem Zivilprozeß, zum anderen um einen Ablehnungsantrag im Ablehnungsverfahren aus Anlaß eines streitigen Verfahrens, sodaß auf die Abwicklung des Rekursverfahrens und die Rechtsmittelfrist die §§ 520 Abs 1 und 521 ZPO anzuwenden sind. Die Rechtsmittelfrist beträgt im Falle eines einseitigen Rekursverfahrens - wie hier - vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO ist der Rekurs durch Überreichung der Rechtsmittelschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird. Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz sind jedoch beim Gericht erster Instanz einzubringen. Der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist nach herrschender Ansicht immer bei dem Gericht einzubringen, das in der Ablehnungssache erkannte (SZ 13/108 = ZBl 1931/220; Fasching, Kommentar I 211 und IV 419; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 24 JN).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage entschied das Oberlandesgericht Graz in den vorliegenden Ablehnungssachen nicht als Gericht zweiter Instanz, sondern - nach funktionellen Kriterien - als Gericht erster Instanz. Die Rechtsmittelwerberin hätte daher ihren Rekurs gegen den Beschluß dieses Gerichts vom 5.Februar 1998, womit ihren Ablehnungsanträgen nicht stattgegeben wurde, beim Oberlandesgericht Graz einbringen müssen.

Wird ein Rechtsmittel an ein unzuständiges Gericht adressiert, so muß es als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangen, weil die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet werden, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet war (2 Ob 128/97f; RZ 1990/109; EFSlg 49.410 uva; Kodek in Rechberger aaO Rz 7 vor § 461). Hier langte der an das Landesgericht Leoben adressierte und am 17.März 1998 zur Post gegebene Rekurs erst am 18.März 1998 - also schon nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen am 17. März 1998 - beim unzuständigen Gericht ein.

Der Rekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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