Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Für den Kläger ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, dem als Aufgabenkreis die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden übertragen wurde.
Der Betroffene beantragte zu 2 C 296/10d des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems die Wiederaufnahme eines dort anhängig gewesenen Besitzstörungsverfahrens (2 C 1639/07z).
Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems wies die Wiederaufnahmsklage am 18. März 2010 mit der Begründung zurück, dass eine Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter nicht erfolgt sei. In Ansehung des Wiederaufnahmeverfahrens brachte der Antragsteller am 14. April 2010 einen Fristsetzungsantrag ein.
Das dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems übergeordnete Landesgericht Steyr wies den Fristsetzungsantrag des Einschreiters zwar „zurück“; wie aus der Begründung hervorgeht, liegt aber eine abweisende Entscheidung iSd § 91 Abs 3 GOG mangels Säumnis des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vor.
Das Oberlandesgericht Linz wies den gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs mit der Begründung zurück, dass gemäß § 91 Abs 3 letzter Satz GOG die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag unanfechtbar sei. Eine Befassung des Sachwalters habe unterbleiben können, weil ein Erfolg des Rechtsmittels denkunmöglich sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Wenn keine Säumnis des untergeordneten Gerichts vorliegt, wurde insgesamt eine unanfechtbare Sachentscheidung getroffen (RIS-Justiz RS0059291). Der Rekurs gegen diese Entscheidung war ohne Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen zurückzuweisen. Dies trifft auch auf den an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen „Revisionsrekurs“ zu. Ist dieser als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, ist der Mangel der fehlenden Genehmigung durch den Sachwalter ohne wesentliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0005946 ).
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