OGH 3Ob116/70

OGH3Ob116/7011.11.1970

SZ 43/197

Normen

EO §331
EO §332
EO §331
EO §332

 

Spruch:

Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden können

Die Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe eines Unternehmens und der Auftrag an den Drittschuldner, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben, liegt im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch § 332 EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen

OGH 11. November 1970, 3 Ob 116/70 (LGZ Wien 46 R 320/70; EG Wien 7 E 2538/70)

Text

Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung die Pfändung des dem Verpflichteten gegen seine Gattin als Drittschuldnerin zustehenden Anspruches auf Ausfolgung bzw Rückstellung eines an die Drittschuldnerin rechtsunwirksam übergebenen Trainerbetriebes, insbesondere einiger namentlich genannter, als Zubehör dieses Unternehmens bezeichneter Pferde, die Überweisung dieses Anspruches auf Rückstellung, die Auftragserteilung an die Drittschuldnerin, den genannten Trainerbetrieb, insbesondere die bereits angeführten Pferde und das sonstige Unternehmenszubehör nach Fälligkeit des Anspruches an den Vollstrecker herauszugeben und schließlich den Verkauf der herausgegebenen Fahrnisse durch öffentliche Versteigerung. Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag zur Gänze.

Das Rekursgericht wies in Ansehung einiger geringer Teilbeträge den Exekutionsantrag vorweg und insoweit unangefochten ab. Zur Hereinbringung der Hauptforderung und einiger weiterer Nebengebühren bewilligte es zwar die beantragte Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des im Exekutionsantrag angeführten Unternehmens, wies jedoch die Anträge auf Überweisung des gepfändeten Herausgabeanspruches (zu P 2 der abweisenden Entscheidung), auf Auftragserteilung an die Drittschuldnerin, das Unternehmen samt Zubehör an den Vollstrecker herauszugeben (zu P 3), sowie auf Verkauf der als Zubehör des Unternehmens anzusehenden Fahrnisse mittels öffentlicher Versteigerung (zu P 4) ab.

Der Oberste Gerichtshof hob P 2 und 4 der Entscheidung des Rekursgerichtes und in diesem Umfang auch die Entscheidung des Erstgerichtes auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der gegen die P 2 bis 4 der abweisenden Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise gerechtfertigt.

Objekt der hier beantragten Exekution ist der Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens. Ein Unternehmen stellt sich als Organisation von körperlichen und unkörperlichen Sachen dar, wobei das Unternehmen selbst in seiner Gesamtheit (Gesamtsache) nach herrschender Auffassung zu den unkörperlichen Sachen gehört (ebenso Klang in Klang[2]II 10, Ehrenzweig[2] I/2.2, Hämmerle, Handelsrecht[2] I, 94 u a).

Die Exekutionsordnung gliedert nun die Exekutionsführung auf bewegliches Vermögen in vier Abteilungen, nämlich in die Exekution auf körperliche Sachen, Geldforderungen, Ansprüche auf Herausgabe bzw Leistung körperlicher Sachen und auf andere Vermögensrechte. Schon diese Gliederung zeigt, daß in der dritten Abteilung nur die Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen behandelt sind; noch mehr wird dies durch den Inhalt des § 327 EO verdeutlicht, der zunächst ausdrücklich am Erfordernis einer beweglichen körperlichen Sache als Gegenstand des Herausgabeanspruches festhält (Abs 1) und sodann ausdrücklich die Verwertung der herauszugebenden Sache entsprechend den §§ 264 ff EO anordnet (Abs 2). Eine derartige Verwertung ist bei einem Unternehmen sicher nicht möglich, der Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört daher so wie das Unternehmen selbst zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß den Bestimmungen der §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden können.

Soweit sich das Rekursgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 7, beruft, kann ihm nicht gefolgt werden, weil Kollroß, Exekution, 7, nur die dargelegte Gliederung der Exekutionsordnung wiedergibt, in diesem Zusammenhang daher mit "Herausgabeansprüchen" nur jene im Sinne der §§ 325 bis 329 EO gemeint sind, also die Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen.

Die rechtskräftig erfolgte Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des im Exekutionsantrag bezeichneten Unternehmens ist daher hier nach § 331 EO zu beurteilen. Daraus folgt, daß über die Art der Verwertung des gepfändeten Rechtes erst nach Einvernehmung des Verpflichteten entschieden werden kann (§ 331 Abs 2 EO). Eine Überweisung des gepfändeten Rechtes zur Einziehung und ein Auftrag an die Drittschuldnerin, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben (allerdings nicht an den Vollstrecker, doch kann dies die betreibende Partei anläßlich der Einvernehmungstagsatzung noch modifizieren), liegt durchaus im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch § 332 EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen (vgl Neumann - Lichtblau[9], 1039, u a).

Die Abweisung der Anträge der betreibenden Partei durch P 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses war daher ebenso aufzuheben wie die sofortige Bewilligung dieser Anträge durch das Erstgericht. Das Erstgericht wird über diese Anträge erst nach Einvernehmung gemäß § 331 Abs 2 EO zu entscheiden haben.

Hingegen kommt im Rahmen der gegenständlichen Exekutionsführung die Bewilligung des Verkaufes von Unternehmensfahrnissen deshalb nicht in Betracht, weil das Unternehmen selbst Gegenstand des gepfändeten Herausgabeanspruches ist, das Unternehmen selbst aber nach erfolgter Herausgabe, wenn überhaupt, nur entsprechend der Vorschrift des § 341 EO verwertbar ist.

P 4 der abweisenden Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.

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