OGH 3Ob113/94 (RS0053183)

OGH3Ob113/9426.4.1995

Rechtssatz

Der Grundsatz der Territorialhoheit gehört zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden.

Normen

B-VG Art9
JN §42 Af

3 Ob 113/94OGH26.04.1995

Veröff: SZ 68/81

3 Ob 98/95OGH18.12.1996

Veröff: SZ 69/286

7 Nd 514/97OGH02.02.1998

Auch; nur: In die Gebietshoheit eines fremden Staates darf durch Setzung von Hoheitsakten ohne dessen Einwilligung oder Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Titels nicht eingegriffen werden. (T1)

3 Ob 100/99yOGH30.03.1999

Beisatz: Hier: Pfändung einer Forderung gegen einen Drittschuldner mit Wohnsitz (Sitz) im Ausland. (T2)

6 Ob 7/02aOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Während die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliegt, gilt dies im Wesentlichen nicht für die Rechtssetzungsbefugnis, die nur marginalen Grenzen unterworfen ist. (T3); Veröff: SZ 2002/65

2 Ob 156/03kOGH28.08.2003

Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde inländische Gerichtsbarkeit für Gebühren für die Landung von Militärflugzeugen der beklagten Partei auf dem Flughafen im Rahmen der NATO. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_005

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