OGH 3Ob112/05z

OGH3Ob112/05z23.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt, Graz, Annenstraße 10/1 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach der am 10. April 2000 verstorbenen Renate ***** W*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen kridamäßiger Versteigerung nach § 119 KO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Stella ***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. März 2005, GZ 32 R 85/05b-33, womit die Rekurse der erbserklärten Erbin und des Dr. Heinrich W*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 3. Februar 2005, GZ 14 E 29/04d-27 zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der Versteigerungtagsatzung vom 16. Dezember 2004, an der die Rekurswerberin nicht teilgenommen hatte, wurde die versteigerte Liegenschaft den einzigen Bietern um das Meistbot von 234.000 EUR unter dem Vorbehalt grundverkehrsbehördlicher Genehmigung zugeschlagen.

Am 3. Februar 2005 erklärte das Erstgericht die Zuschlagserteilung aufgrund zwischenzeitiger Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde (Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft nicht der Genehmigung bedarf) für rechtswirksam und sprach aus, dass der Zuschlag nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden könne.

Das Rekursgericht wies den am 24. Februar 2005 zur Post gegebenen Rekurs der erbserklärten Erbin, welche Nichtigkeit des Exekutionsverfahrens mangels gehöriger Verständigung geltend machte, als verspätet zurück, weil die Zuschlagserteilung vom beim Versteigerungstermin nicht Anwesenden nur innerhalb von 14 Tagen angefochten werden könne, unabhängig davon, wann der Rekurswerber vom Zuschlag erfahren habe, ob er überhaupt dem Verfahren beigezogen worden sei oder der Zuschlag noch der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Der Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die im § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut gilt, also auch gegenüber dem vom Versteigerungstermin aus einem Versehen des Gerichts nicht verständigten Beteiligten (3 Ob 28/69 = EvBl 1969/291 uva; RIS-Justiz RS0003220). Dies gilt auch dann, wenn der Rekurswerber zu Unrecht dem ganzen vorhergehenden Versteigerungsverfahren nicht zugezogen wurde oder wenn er geschäfts- und prozessunfähig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verständigt wurde (3 Ob 114/83 = RPflE 1984/36; 3 Ob 133/88 = RPflE 1989/62), aber auch dann, wenn der Zuschlag noch der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde unterliegt; wird der Zuschlag im Versteigerungstermin erteilt, beginnt die Rekursfrist daher auch in diesen Fällen schon vom Tag der Versteigerung an zu laufen (3 Ob 256/99i = EvBl 2000/180 = immolex 2000, 274).

Es bestehen keine Bedenken, dass § 187 Abs 1 letzter Satz EO nicht verfassungsmäßig wäre (3 Ob 116/81); die in der Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Kenntnis des Rekurswerbers von der Versteigerung oder der Zuschlagserteilung zweifellos liegende Härte müsse im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden (3 Ob 59/87 = RZ 1988/18).

Es ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Fall nicht den Zuschlagsbeschluss selbst, sondern jenen Beschluss angefochten hat, mit welchem das Erstgericht die (endgültige) Wirksamkeit des schon in der Verteilungstagsatzung erteilten Zuschlags ausgesprochen hat. Diesem Ausspruch kommt bloß deklarative Bedeutung zu, der Eigentumserwerb der Ersteher erfolgte bereits durch die Erteilung des Zuschlags selbst. Der von § 187 Abs 1 EO angestrebte Schutz des Erstehers verlangt daher auch hier die absolute zeitliche Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit auf 14 Tage nach Zuschlagserteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO, § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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