Normen
EO §65
EO §210
EO §211
EO §213
EO §224
EO §402
ZPO §526
EO §65
EO §210
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EO §213
EO §224
EO §402
ZPO §526
Spruch:
Eine aus dem öffentlichen Buch ersichtliche Kredit- oder Kautionshypothek ist bei der Meistbotsverteilung von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn ihr Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird, so ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen
Das Fortbestehen des dem Höchstbetragspfandrecht zugrundeliegenden Kautionsverhältnisses muß nicht vom Pfandgläubiger behauptet werden; sein Erlöschen ist bei der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen
Zur Frage der Verletzung des Verbotes der reformatio in peius
OGH 26. September 1979, 3 Ob 111/78 (KG Wels R 450/77; BG Wels E 20/76)
Text
Die am 9. Feber 1977 gemeinsam versteigerten und Dipl.-Kfm. R um das Meistbot von 4 510 000 S zugeschlagenen Hälfteanteile der Liegenschaften EZ 44 und 45 KG W sind mit dem Simultanpfandrecht des Erstehers für einen Höchstbetrag von 2 220 000 S zur Sicherstellung aller Forderungen, die "aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtbezahlung des Benützungsentgeltes" entstehen können, belastet (COZ 43 in EZ 44 und COZ 41 in EZ 45). Zur Meistbotsverteilung meldete der Ersteher in der bücherlichen Rangordnung eine Forderung von 1 612 115.60 S (Benützungsentgelt bis einschließlich April 1977 samt Aufwertungsbeträgen, Zinsen und Kosten von zusammen 1 549 647.91 S und Kosten der von der Verpflichteten angeblich vertragswidrig nicht durchgeführten Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten in der Höhe von 252 379.69 S, zusammen 1 802 057.60 S, abzüglich der um die Kosten von 27 057 S verminderten Zuweisung von 217 000 S im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76) an. Die betreibende Gläubigerin erhob gegen die Berücksichtigung des 700 000 S übersteigenden Teiles der vom Ersteher angemeldeten Forderung mit der Begründung Widerspruch, daß nur das vertraglich vereinbarte Benutzungsentgelt von je 37 000 S für die Monate Feber 1975 bis einschließlich Jänner 1977 im Gesamtbetrag von 880 000 S abzüglich der im Exekutionsverfahren E 31/76 zugewiesenen 188 000 S durch das Höchstbetragspfandrecht gedeckt sei.
Das Erstgericht wies dem Ersteher (nach Berichtigung der im Range vorangehenden Ansprüche) auf Grund der für ihn einverleibten Höchstbetragshypotheken "wertgesichertes Benützungsentgelt samt Zinsen und Klagskosten bis 9. Feber 1975 und für die Monate 2-4/77 (incl. Exekutionskosten) laut Aufstellung S 129 a bis 129 c des Aktes" im Betrage von 1 549 677.91 S abzüglich des Betrages von 189 942.06 S aus der im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76 erfolgten Zuweisung, sohin 1 359 735.85 S (A II c), und der betreibenden Gläubigerin den Meistbotsrest von 124 044.77 S auf Abschlag ihrer durch eine Höchstbetragshypothek sichergestellte Forderung von 1 000 000 S zu (A II d). Dem Widerspruch der betreibenden Gläubigerin gab es nur hinsichtlich der Reparatur- und Instandsetzungskosten von 252 379.69 S statt (A II c I und II). In der Begründung des Verteilungsbeschlusses führte das Erstgericht aus, daß das Pfandrecht nicht nur für das zwischen der Verpflichteten und dem Ersteher als Hälfteeigentümer vereinbarte Benützungsentgelt von 37 000 S monatlich, sondern auch für die Aufwertungsbeträge, Zinsen und Kosten hafte. Unter "Schadenersatz" seien alle durch die Nichtzahlung des wertgesicherten Benützungsentgeltes entstandenen Nachteile zu verstehen. Da die Verpflichtete an den Benützungsregelungsvertrag bis 31. März 1977 gebunden sei und dieser Vertrag nach Ablauf der Zeit unter Einhaftung einer Frist von einem Monat zum Schluß des Kalendermonates gekundigt werden könne, sei auch das Benützungsentgelt für die Monate Feber bis April 1977 aus dem Meistbot zuzuweisen. Dieses sei nicht für die versteigerten Liegenschaftshälften, sondern für die von Dipl.-Kfm. R der Verpflichteten überlassenen Liegenschaftshälften zu entrichten.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der betreibenden Gläubigerin und der Verpflichteten Folge, hob den Meistbotsverteilungsbeschluß hinsichtlich der Zuweisung an den Ersteher und Hypothekargläubiger Dipl.-Kfm. R (A II c und B c) unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht im Umfange der Aufhebung eine nach Wiederholung der Meistbotsverteilungstagsatzung und Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Es führte aus, daß zur Sicherstellung aller aus dem Benützungsvertrag entstehenden Ersatzansprüche ein Höchstbetragspfandrecht im Grundbuch einverleibt werden könne. Hingegen sei die Verbücherung von Wertsicherungsklauseln aller Art unzulässig und unwirksam. Dieses Verbot könne nicht dadurch umgangen werden, daß Aufwertungsbeträge aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht würden. Die Zuweisung von Aufwertungsbeträgen sei daher ausgeschlossen. Es müsse mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert und geklärt werden, in welchem Umfang der dem Ersteher zugewiesene Betrag auf die Schadenersatzforderung aus dem "Bestandvertrag" bzw. auf die zu Unrecht berücksichtigten Aufwertungsbeträge verrechnet worden sei. Schließlich werde das Erstgericht die in der schriftlichen Anmeldung des Erstehers angeführten Akten einzuholen und zu prüfen haben, in welchem Umfang die angeführten Beträge samt Zinsen und Kosten auf die Schadenersatzforderung aus der Nichterfüllung des "Bestandvertrages" anzurechnen seien bzw. die unzulässigen Aufwertungsbeträge enthielten. Die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Zahlung des Benützungsentgeltes für die Monate Feber bis April 1977 werde durch den Übergang der Einkünfte der versteigerten Liegenschaft auf den Ersteher nicht berührt, da das Benützungsentgelt für die nichtversteigerten Liegenschaften, deren Eigentümer der Ersteher sei, geschuldet werde.
Der OGH gab dem Rekurs des Erstehers und Hypothekargläubiger Dipl.- Kfm. R mit Beschluß vom 29. März 1978, 3 Ob 16/78, Folge, hob den Beschluß der zweiten Instanz auf und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung auf. Die Begründung dieses Beschlusses läßt sich dahin zusammenfassen, daß die vom Rekursgericht als notwendig erachtete Verfahrensergänzung entbehrlich und die Sache spruchreif sei, weil nur die vom Benützungsentgelt in seiner jeweiligen Höhe zu entrichteten Verzugs- und Prozeßzinsen sowie die mit der Einbringung des Benützungsentgeltes verbundenen Kosten aus dem Meistbot zu berichtigen seien, nicht aber das Benützungsentgelt selbst und die Aufwertungsbeträge. Die Beischaffung von Akten komme nicht in Betracht, da es Sache des Hypothekargläubigers sei, die angemeldeten Forderungen bei der Verteilungstagsatzung durch Vorlage von urkunden nachzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den Rekursen der betreibenden Gläubigerin und der Verpflichteten teilweise Folge und änderte den Meistbotverteilungsbeschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten A II c (Zuweisung von 1 359 735.85 S aus dem Kapitalsbetrag) und B c 1-4 (Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs) je an den Hypothekargläubiger Dipl.-Kfm. R dahin ab, daß es diesem Hypothekargläubiger auf Grund der Pfandbestellungsurkunden vom 13., 18., 20. und 22. Dezember 1972 im Range von COZ 43 in EZ 44 und COZ 41 in EZ 45 je KG Wels aus dem Kapitalsbetrag (Meistbot) von 4 510 000 S an Zinsen und Kosten laut Aufstellung zu AS 129 a, b, c 188 712.61 S zur vollständigen Berichtigung durch Verrechnung mit der Meistbotserlagsverbindlichkeit des Erstehers zuwies, die betreibende Gläubigerin mit ihrem Widerspruch gegen die Zuweisung in diesem bücherlichen Rang auf diese Entscheidung verwies und die zinstragende Anlegung des dem Meistbot zu entnehmenden Betrages von 1 171 023.24 S für Dipl.-Kfm. R anordnete und aussprach, eine Zuweisung an den Pfandgläubiger Dipl.-Kfm. R aus dem Zinsenzuwachs habe zu entfallen. Die infolge dieser Abänderung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen weiteren Anordnungen zur "restlichen Berichtigung" des Meistbotes bezüglich des Betrages von 1 171 023.24 S und dessen Gerichtserlages zur fruchtbringenden Anlegung (§ 224 Abs. 2 EO) übertrug die Rekursinstanz dem Erstgericht. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, daß nach der bindenden Ansicht des OGH von den angemeldeten Forderungen lediglich die Zinsen und Kosten im Gesamtbetrage von 188 712.61 S zuzuweisen seien. Bei dieser Zuweisung seien die im Versteigerungsverfahren E 31/76 des Bezirksgerichtes Wels zugewiesenen Beträge nicht zu berücksichtigen, weil dort nur auf der Basis eines exekutiven Pfandrechtes (COZ 21 in EZ 1802 KG W) die hier nicht zum Zuge gekommenen Hauptforderungsbeträge an Benützungsentgelt einschließlich Aufwertung angemeldet und mit einem Teilbetrag von 189 942.06 S neben den Gesamtkosten dieses Versteigerungsverfahrens von 27 057.94 S zugewiesen worden seien. Die Nichtberücksichtigung der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von 2 200 000 S und den vom Erstgericht im Sinne des § 224 Abs. 2 EO zugewiesenen Betrages von 1 359 735.85 S sei dem Pfandgläubiger Dipl.-Kfm. R nicht bekämpft worden. Es sei daher nur mehr über die weitere Zuweisung der Differenz zwischen 1 359 735.85 S und 188 712.61 S, also über den Betrag von 1 171 023.24 S zu entscheiden. Die Zulässigkeit der Bekämpfung dieser Zuweisung durch die betreibende Gläubigerin und die Verpflichtete hänge nicht von der Erhebung eines Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung ab, da es sich dabei um von Amts wegen wahrzunehmende Verteilungsgrundsätze handle. Da der Pfandgläubiger Dipl.-Ing. R allenfalls später anfallende Zinsen und Kosten der Einbringung noch offener Benützungsentgeltforderungen aus dem Meistbot beanspruchen könne, sei der Betrag von 1 171 023.24 S gemäß § 224 Abs. 2 EO zinstragend anzulegen, zumal sogar das Nichtanmelden von bis zur Verteilungstagsatzung fälligen Forderungen nicht den Rechtsverlust, sondern nur das Vorgehen nach § 224 Abs. 2 EO zur Folge habe. Eine Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs habe nicht zu erfolgen, da an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nur jene Gläubiger teilhätten, deren Forderungen durch Barzahlung berücksichtigt werden. Der Widerspruch der betreibenden Gläubigerin könne auf die Zuweisungsentscheidung verwiesen werden, weil die Zuweisung an den Ersteher unter 700 000 S liege und kein Benützungsentgelt oder Aufwertungsbeträge enthalten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Hypothekargläubigers und Erstehers Dipl.-Kfm. R nicht den Revisionsrekursen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei teilweise Folge. Der angefochtene Beschluß wurde im Ausspruch betreffend die Zuweisung von 1 359 735.85 S an Dipl.-Kfm. R dahin abgeändert, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß in seinem Punkt A II c zu lauten hat:
Es werden zugewiesen A. aus dem Kapitalbetrag von 4 510 000 S
.......... II. in der bücherlichen Rangordnung ..........
c) dem Pfandgläubiger und Ersteher Dipl.-Kfm. R die auf Grund der
Pfandbestellungsurkunden vom 13., 18., 20. und 22. Dezember 1972
unter COZ 43 der EZ 44 KG W als Haupteinlage und unter COZ 41 der EZ
45 KG W als Nebeneinlage einverleibten Schadenersatzforderungen
wegen Nichtzahlung des Benützungsentgeltes im Höchstbetrage von 2
200 000 S mit dem Betrage von 1 359 735.85 S, und zwar:
1. Die aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Nichtzahlung des
Benützungsentgeltes entstandenen, mit den nachstehenden
gerichtlichen Entscheidungen zuerkannten Zinsen und
Kostenforderungen ..........; zusammen 86 483.90 S noch zu
erlegenden Meistbot,
2. der hiedurch nicht aufgezehrte Teil des aus der Verteilungsmasse zum Zuge kommenden Betrages der einverleibten Schadenersatzforderung im Höchstbetrag von 2 200 000 S wird durch Zuweisung des Barbetrages von 1 273 251.95 S aus der Verteilungsmasse berichtigt; dieser Betrag ist durch Einlage in einer Sparkasse zinstragend anzulegen. Die hiezu erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.
Im übrigen wird der angefochtene Beschluß bestätigt.
Das Begehren der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei und des Pfandgläubigers Dipl.-Kfm. R auf Zuerkennung der Kosten Ihrer Revisionsrekurse wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zum Revisionsrekurs des Pfandgläubigers und Erstehers Dipl.- Kfm. R:
Die Frage, ob das Verbot der Schlechterstellung verletzt wurde, ist grundsätzlich nur danach zu beurteilen, ob der Spruch der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes unter Berücksichtigung des Rechtsmittelbegehrens mit dem Spruch der angefochtenen Entscheidung in Einklang gebracht werden kann (Fasching IV, 30 u. a.). Das Rekursgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß über das Rechtsmittelbegehren der betreibenden Gläubigerin und der verpflichteten Partei, die die Zuweisung des Betrages von 1 359 735.85 S an den Ersteher zur Gänze bekämpfen, und nicht über einen Rekurs des Erstehers entschieden. Der allerdings nur vom Ersteher bekämpfte Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes vom 7. Dezember 1977 wurde vom OGH aufgehoben und hat daher bei der Beurteilung der Frage, ob das Rekursgericht gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen hat, außer Betracht zu bleiben. Die Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers erfolgte durch den Aufhebungsbeschluß des OGH vom 7. Dezember 1977, die jedoch zulässig war, weil im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, kein Verbot der reformatio in peius besteht (SZ 22/186; EvBl. 1956/155; ÖBl. 1972, 65; ÖBl. 1977, 33 u. a.).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war in erster Linie die Frage der Pfandhaftung der versteigerten Liegenschaftshälften für das Benützungsentgelt und die Aufwertungsbeträge und erst in zweiter Linie die vom Rekursgericht für erforderlich angesehene Beischaffung von Gerichtsakten zum Nachweis der vom Pfandgläubiger angemeldeten Forderungen. Es ist daher nicht richtig, daß die vom OGH in seinem Aufhebungsbeschluß vertretene Ansicht, das Benützungsentgelt sei nicht aus dem Meistbot zu berichtigen, nur eine Hilfsbegründung dargestellt habe und für die Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht kausal gewesen sei. Das Rekursgericht war daher an diese Rechtsansicht gebunden. Im übrigen hat das Rekursgericht die Haftung der Höchstbetragshypothek des Rechtsmittelwerbers für das Benützungsentgelt und die Aufwertungsbeträge aus den vom OGH in seinem Aufhebungsbeschluß dargelegten Gründen mit Recht verneint,so daß der Frage der Bindung des Rekursgerichtes an die Rechtsansicht des OGH keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Eine Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs an den Ersteher hatte aus den zutreffenden Gründen des Rekursgerichtes, gegen die vom Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht wird, zu unterbleiben.
Der Revisionsrekurs des Erstehers ist daher unbegrundet, so daß ihm der Erfolg zu versagen war.
Zu den Revisionsrekursen der betreibenden Gläubigerin und der Verpflichteten:
Die rechtzeitige und vollständige Berichtigung des Meistbotes ist dem Ersteher überlassen. Das Gericht hat in dieser Hinsicht keine Aufträge zu erteilen (Heller - Berger - Stix, GMA der EO[11], Anm. 1 zu § 154; NZ 1970, 58). Das Rekursgericht hat daher die in den Rekursen begehrte Anordnung der Ergänzung des Meistbotes mit Recht nicht getroffen.
Eine aus dem öffentlichen Buch ersichtliche Kredit- oder Kautionshypothek ist bei der Meistbotsverteilung auch ohne Anmeldung des Pfandgläubigers von Amts wegen zu berücksichtigen. Werden bereits entstandene Forderungen nicht angemeldet oder angemeldete Forderungen nicht bescheinigt, so hat dies keinen Rechtsverlust zur Folge, sondern es ist nach § 224 Abs. 2 EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist. Mangels Anmeldung oder Bescheinigung bereits entstandener Forderungen ist der Höchstbetrag aus der Kredit- oder Kautionshypothek zuzuweisen, aber nicht auszufolgen. Der Betrag ist vielmehr nach § 224 Abs. 2 EO zinstragend anzulegen (Heller - Berger - Stix, 1541; EvBl. 1966/266; EvBl. 1976/82 u. a.). Nach dieser Bestimmung ist auch vorzugehen, wenn der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die bereits entstandenen Forderungen, die ordnungsgemäß angemeldet und bescheinigt wurden, nicht ausgeschöpft wird. In einem solchen Fall ist der Differenzbetrag zwischen der angemeldeten Forderung und dem Höchstbetrag, soweit dieser im Meistbot Deckung findet, zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. Ein solches Vorgehen verstößt daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber nicht gegen die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 405 ZPO.
Aus dem Verhalten des Pfandgläubigers im Verteilungsverfahren (z. B. Anmeldung von Zinsen nur bis zum Tag der Zuschlagserteilung usw.) ist nicht der zwingende Schluß zu ziehen, daß das dem einverleibten Höchstbetragspfandrecht zugrunde liegende Kautionsverhältnis nicht mehr bestehe. Es ist auch nicht richtig, daß der Pfandgläubiger das Fortbestehen des Kautionsverhältnisses hätte behaupten müssen, vielmehr wäre das erst im Rechtsmittelverfahren behauptete Erlöschen des Rechtsverhältnisses von den Rechtsmittelwerbern bei der Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen gewesen (Heller - Berger - Stix, 1542). Der Widerspruch wurde jedoch ausschließlich aus anderen Gründen erhoben. Im übrigen kann dem Pfandgläubiger auch künftig ein Schaden (weitere Zinsen und Kosten) entstehen, solange das Benützungsentgelt nicht bezahlt ist. Das Rekursgericht ist daher zutreffend nach § 224 Abs. 2 EO vorgegangen.
Die Zuweisung des im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76 des Erstgerichtes erzielten Meistbotes erfolgte erst nach Schluß der Meistbotsverteilungstagsatzung im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren. Der aus dieser Zuweisung erwartete Betrag war dem Erstgericht nur insoweit zu berücksichtigen, als er vom Pfandgläubiger und Ersteher auf die hier angemeldeten Forderungen angerechnet wurde. Der Pfandgläubiger hat den aus der Zwangsversteigerung im Verfahren E 31/76 nach Abzug der Kosten dieses Exekutionsverfahrens von 27 057.94 S erwarteten Betrag von 189 942.06 S nicht auf die nunmehr angemeldeten Zinsen und Kosten, sondern auf den angemeldeten Gesamtbetrag von 1 802 057.60 S angerechnet. Seine Anmeldung konnte sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß jene Forderungen, die durch die erwartete Zuweisung im Zwangsversteigerungsverfahren E 31/76 befriedigt würden, im vorliegenden Verteilungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden; diese Forderungen sind daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Exekutionsverfahren E 31/76 wurden die mit den Versäumungsurteilen des Landesgerichtes Klagenfurt, GZ 24 Cg 220/75, 24 Cg 265/75, 24 Cg 309/75, 24 Cg 375/75, 24 Cg 423/75, 24 Cg 470/75, 24 Cg 502/75, 24 Cg 9/76, 24 Cg 62/76 und 24 Cg 108/76 zugesprochenen Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten betrieben. Ausdrücklich angemeldet wurden dort zwar nur Kapital sowie Prozeß- und Exekutionskosten, doch hatte das Gericht bei der Meistbotsverteilung die Zinsen von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Exekution ausdrücklich auch zur Hereinbringung der Zinsen bewilligt war. Das Exekutionsgericht hat im Meistbotsverteilungsbeschluß E 31/76-27 die Zinsen auch tatsächlich dadurch berücksichtigt, daß es ausdrücklich "die Forderung von 504 475.60 S plus Zinsen und Kosten" zuwies. Dieser Meistbotsverteilungsbeschluß entsprach zwar nicht der Vorschrift des § 229 EO, doch ändert dies nichts daran, daß die Zuweisung zur teilweisen Berichtigung der Forderungen an Kapital, Zinsen und Kosten erfolgte. Nach der im § 216 Abs. 2 EO normierten Rangordnung waren daher durch die Zuweisung die Zinsen und Kosten zur Gänze, das Kapital jedoch nur teilweise berichtigt. Im vorliegenden Exekutionsverfahren sind daher nur jene hier angemeldeten Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, deren Berichtigung im Verfahren E 31/76 zu erwarten war und dann auch tatsächlich erfolgte. Hingegen waren die übrigen Zinsen und Kosten entsprechend der Anmeldung AS 129 a, b und c mit nachstehender Einschränkung aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes zuzuweisen.
Der Pfandgläubiger hat (u. a.) 11% Zinsen aus 9878 S vom 27. Jänner bis 9. Feber 1977 im Betrage von 56 S (Versäumungsurteil GZ 24 Cg 139/75 des Landesgerichtes Klagenfurt) und 113/4% Zinsen aus 74 629 S vom 16. September 1976 bis 9. Feber 1977 im Betrage von 3856.35 S (Versäumungsurteil 4 Cg 359/76 des Kreisgerichtes Wels) angemeldet. Bei richtiger Berechnung betragen diese Zinsen jedoch lediglich 42.26 S von 3531.92 S. Sie können daher auch nur mit diesem Betrag Berücksichtigung finden.
Dem Pfandgläubiger und Ersteher Dipl.-Kfm. R waren also lediglich die aus dem Spruch ersichtlichen Zinsen von 46 164.16 S und Kosten von 40 319.74 S, zusammen 86 482.90 S, an bereits entstandenen Forderungen zur Berichtigung durch Verrechnung mit dem vom Ersteher noch zu erlegenden Meistbot zuzuweisen. Hinsichtlich des Betrages von 1 273 251.95 S (Differenz zwischen dem Betrag von 1 359 735.85 S und den zugewiesenen Zinsen und Kosten im Gesamtbetrage von 86
483.90 S) war aus den bereits dargelegten Gründen nach § 224 Abs. 2 EO vorzugehen.
Den Revisionsrekursen der betreibenden Gläubigerin war somit nur teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rekurskosten waren den Rechtsmittelwerbern nicht zuzuerkennen, da im Verteilungsverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (Jud. 201). Der Ersteher hat außerdem schon mangels eines Erfolges keinen Kostenersatzanspruch.
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