Rechtssatz
Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.
3 Ob 89/92 | OGH | 16.12.1992 |
Ähnlich; Beisatz: Exszindierungsklage, deren Erfolg vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen abhängt, ist den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten. (T1) |
3 Ob 216/00m | OGH | 21.03.2001 |
Beisatz: Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfasse. (T2) |
3 Ob 290/02x | OGH | 27.11.2002 |
Beisatz: Hier: Das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers. (T3) |
3 Ob 33/03d | OGH | 22.10.2003 |
Beisatz: Es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030OB00109_9100000_001
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