OGH 3Ob109/01b

OGH3Ob109/01b23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Werner Pennerstorfer, Rechtsanwalt, St. Pölten, Wienerstraße 12, als Sachwalter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der ***** H***** GmbH & Co KG gegen die verpflichtete Partei ***** H*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen kridamäßiger Versteigerung von Superädifikaten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 5. April 2001, GZ 7 R 48/01s, 7 R 60/01f-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem Ausgleichsverfahren wurde vom Ausgleichsgericht die Zwangsversteigerung eines Superädifikats bewilligt. Auf Grund des entsprechenden Beschlusses wurde vom Erstgericht, das darin um den Vollzug der Zwangsversteigerung ersucht wurde, offensichtlich im Sinn des § 112 Abs 1 Geo in gekürzter Urschrift ein Beschluss gefasst, der in dem Wort "Bewilligt" bestand und dem zur Herstellung der Ausfertigungen die Wörter "Stamp gelb" hinzugefügt wurden. Daraus ergibt sich, dass der Inhalt des Beschlusses darin bestand, dass eine grundbücherliche Eintragung zu vollziehen ist (vgl § 67 Abs 4 Z 6, § 135 Abs 3 Geo). In der Zustellverfügung zu diesem Beschluss ordnete das Erstgericht an, dass dem Sachwalter der Erlag eines Kostenvorschusses von 30.000 S aufgetragen wird.

Über Rekurs der verpflichteten Partei behob das Rekursgericht die Vollzugsanordnung des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, den die verpflichtete Partei gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhob, ist unzulässig.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Vollzugsanordnung des Erstgerichtes beseitigt wurde, entsprach er dem Rekursantrag der verpflichteten Partei, weshalb sie schon deshalb durch diesen Teil des Beschlusses nicht beschwert und der Revisionsrekurs daher wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl SZ 61/6 uva) nicht zulässig ist. Auf die umfangreichen Ausführungen, die im Revisionsrekurs in der Sache enthalten sind, kommt es daher nicht an und es ist hierauf nicht weiter einzugehen.

Wenn der Revisionsrekurs auch den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses betreffen sollte, wäre er insoweit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig (s die Nachweise bei Angst in Angst, EO § 136 Rz 7).

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