Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In einem Ausgleichsverfahren wurde vom Ausgleichsgericht die Zwangsversteigerung eines Superädifikats bewilligt. Auf Grund des entsprechenden Beschlusses wurde vom Erstgericht, das darin um den Vollzug der Zwangsversteigerung ersucht wurde, offensichtlich im Sinn des § 112 Abs 1 Geo in gekürzter Urschrift ein Beschluss gefasst, der in dem Wort "Bewilligt" bestand und dem zur Herstellung der Ausfertigungen die Wörter "Stamp gelb" hinzugefügt wurden. Daraus ergibt sich, dass der Inhalt des Beschlusses darin bestand, dass eine grundbücherliche Eintragung zu vollziehen ist (vgl § 67 Abs 4 Z 6, § 135 Abs 3 Geo). In der Zustellverfügung zu diesem Beschluss ordnete das Erstgericht an, dass dem Sachwalter der Erlag eines Kostenvorschusses von 30.000 S aufgetragen wird.
Über Rekurs der verpflichteten Partei behob das Rekursgericht die Vollzugsanordnung des Erstgerichtes und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs, den die verpflichtete Partei gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhob, ist unzulässig.
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Vollzugsanordnung des Erstgerichtes beseitigt wurde, entsprach er dem Rekursantrag der verpflichteten Partei, weshalb sie schon deshalb durch diesen Teil des Beschlusses nicht beschwert und der Revisionsrekurs daher wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl SZ 61/6 uva) nicht zulässig ist. Auf die umfangreichen Ausführungen, die im Revisionsrekurs in der Sache enthalten sind, kommt es daher nicht an und es ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Wenn der Revisionsrekurs auch den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses betreffen sollte, wäre er insoweit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig (s die Nachweise bei Angst in Angst, EO § 136 Rz 7).
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