Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.348,80 (einschließlich S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bewilligte mit Beschluß vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, der beklagten Partei aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichtes S***** vom 27.4.1982, GZ 6/1982, gegen die Klägerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von sfr 50.000,-- (= öS 435.000,--) die Fahrnisexekution (welche vom Exekutionsgericht Wien am 13.12.1987 vollzogen wurde). Die Klägerin erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs und Widerspruch mit der Behauptung, der Exekutionstitel sei aufgrund verschiedener Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes in der Schweiz und somit gemäß Art.5 Abs.1 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages BGBl. 1962/125 auch in Österreich nicht vollstreckbar. Dem Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge, der Oberste Gerichtshof bestätigte dessen Entscheidung. Das Widerspruchsbegehren wies das Landesgericht für ZRS Wien mit dem - unangefochten gebliebenen - Urteil vom 7.10.1988, GZ 50 Nc 380/86-16, ab.
Am 16.10.1990 brachte die Klägerin unter Wiederholung aller im Rekurs und Revisionsrekurs sowie im Widerspruch bereits vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung vom 26.11.1986 eine "Feststellungsklage" gegen die beklagte Partei mit dem Begehren ein, "zwischen den Streitparteien werde festgestellt, daß die mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, bewilligte Exekution unzulässig sei". Sie stützte sich dabei auf den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN. Die beklagte Partei erhob in der Klagebeanwortung eine Unzuständigkeitseinrede.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus, wies die Klage zurück und sprach der beklagten Partei die verzeichneten Prozeßkosten zu.
Das Gericht zweiter Instanz erklärte mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß des Rekurses der Klägerin den Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück, hob die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Rekursverfahrens gegenseitig auf und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zu. Das Klagsvorbringen und das Klagebegehren wiesen ganz eindeutig darauf hin, die vorliegende Klage als Impugnationsklage gemäß § 36 EO zu beurteilen, weil die Unzulässigkeit der konkret bewilligten und vollzogenen Exekution geltend gemacht werde. Diesem Begehren stehe zufolge des oben genannten rechtskräftigen abweislichen Urteils über den Widerspruch der Klägerin gegen diese Exekutionsbewilligung das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen, zumal sowohl das Vorbringen, als auch das Begehren der vorliegenden Klage mit denen des Widerspruchsverfahrens inhaltlich identisch seien. Gemäß § 240 Abs.3 ZPO sei dieses, als Nichtigkeitsgrund anzusehende Prozeßhindernis in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wurde der beklagten Partei am 22.7.1992 zugestellt.
Am 22.9.1992 erhob die beklagte Partei gegen diese Entscheidung Revisionsrekurs, in welchem sie darauf hinwies, daß die Streitsache nach ihrer Auffassung keine Ferialsache sei, und die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in die Abweisung des Klagebegehrens hilfsweise in die Zurückweisung der Klage unter Kostenzuspruch begehrte.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift ua mit dem Hinweis, es liege eine Ferialsache vor, die Zurückweisung des als verspätet anzusehenden Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 224 Abs.1 Z 5 ZPO sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen, auf welche gemäß § 225 Abs.2 ZPO die Gerichtsferien ua bezüglich der Rechtsmittelfristen keinen Einfluß haben. Dem Gericht zweiter Instanz ist zuzustimmen, daß die vorliegende Feststellungsklage mit dem Begehren, die konkret bewilligte Exekution sei wegen fehlender Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels unzulässig, als Impugnationsklage gemäß § 36 EO anzusehen ist. Soweit die beklagte Partei das von ihrer Prozeßgegnerin erhobene Klagebegehren aufgrund des Klagevorbringens in die Richtung umzudeuten versucht, es werde in der Klagserzählung das Vorliegen einer "materiellrechtlich verbindlichen Norm" (Art.265 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889 - SchKG) behauptet, die den Vollstreckungsanspruch selbst betreffe, während es sich dabei in Wahrheit um eine "rein verfahrensrechtliche Vorschrift" handle, die erst im schweizerischen Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden könne, auf die Erklärung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels für sich allein jedoch keinen Einfluß habe, so ist aus dieser Argumentation in keiner Weise erkennbar, welche Beurteilungsänderung der Rechtsnatur der vorliegenden Klage damit erreicht werden soll. Sollte damit eine Beurteilung der Klage als Oppositionsklage gemäß § 35 EO gemeint sein, kann schon wegen der gleichen Rechtsfolgen der §§ 224 Abs.1 Z 5, 225 Abs.2 ZPO in der Sache nichts erreicht werden. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Die beklagte Partei könnte aber auch in der Sache mit ihren Rechtsmittelanträgen nicht durchdringen. Zum einen hat sie es unterlassen, den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß mit dem Ziel zu bekämpfen, die (jetzt begehrte) kostenpflichtige Klagsabweisung zu erlangen, sodaß sie dies mit dem vorliegenden Revisionsrekurs nicht mehr erreichen kann; zum anderen könnte sie mit ihrem Eventualantrag (auf kostenpflichtige Klagszurückweisung = die Erledigung des Erstgerichtes) schon deshalb nicht durchdringen, weil die bloße Kostenbeschwer kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung der dritten Instanz darstellen kann (vgl. EvBl. 1988/100 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
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